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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 42/20·20.01.2021

Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen – Zuständigkeit und Unbegründetheit

VerfahrensrechtKostenrechtZwangsvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW weist die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4.2.2020 zurück. Das Schreiben des Klägers ist als Antrag nach § 8 JBeitrG auszulegen; zur Sache entscheidet der Einzelrichter des zuständigen Gerichts nach § 66 GKG. Die Erinnerung ist unbegründet, weil der Kläger lediglich die bereits entschiedene Forderung dem Grunde und der Höhe nach bestreitet; weitere Einwendungen betreffen andere Verfahren, für die das Gericht nicht zuständig ist.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag nach § 8 Abs. 1 JBeitrG kann bei Auslegung eines Schriftsatzes als der allein statthafte Antrag verstanden werden, wenn er Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch auf Gerichtskosten enthält.

2

Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet der Einzelrichter des Gerichts, bei dem die Kosten angesetzt sind (§ 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 GKG).

3

Eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist unbegründet, wenn der Schuldner lediglich die Kostenforderung dem Grunde und der Höhe nach bestreitet und keine neuen rechtserheblichen Anknüpfungspunkte vorträgt.

4

Für Kostenansätze, die andere Kassenzeichen betreffen und sich auf andere Verfahren beziehen, besteht keine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts; Zuständigkeit richtet sich nach dem zugrunde liegenden Verfahren.

5

Das Gericht kann offenbar unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Wiederholungseinwendungen bei unveränderter Sachlage künftig unbeantwortet zu den Akten nehmen (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 JBeitrG§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 GKG§ 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrG§ 66 Abs. 8 GKG§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 8 K 6639/19

Tenor

1. Die Erinnerung wird hinsichtlich der Einwände gegen den mit Kostenrechnung vom 4.2.2020 geltend gemachten Anspruch zum Kassenzeichen 00700699491007 zurückgewiesen.

2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Im Wege der Auslegung ist das an das Amtsgericht Hamm gerichtete Schreiben des Klägers vom 10.8.2020 als allein statthafter Antrag gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 JBeitrG zu verstehen. Denn nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Variante 1 JBeitrG sind Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst, die Haftung für den Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Vollstreckung betreffen, vom Schuldner bei Ansprüchen auf "Gerichtskosten" nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrG gerichtlich nach den Vorschriften über Erinnerungen gegen den Kostenansatz geltend zu machen.

3

Dabei richtet sich der Antrag gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Bezirksrevisor.

4

Vgl. Anordnung über die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Vertretungsordnung JM NRW) AV d. JM vom 27. Juli 2011 (5002 - Z.10) in der Fassung vom 18. Juni 2013 - JMBl. NRW 2013 S. 148.

5

Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter des Gerichts, bei dem die Kosten angesetzt sind.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.4.2019 – 6 AV 11/19 –, NJW 2019, 2112 = juris, Rn. 7.

7

Danach ist eine Zuständigkeit des Einzelrichters des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich des Kostenansatzes vom 4.2.2020 in Höhe von 60,00 Euro (Kassenzeichen 00700699491007) gegeben.

8

Die (Vollstreckungs-)Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 4.2.2020 ist unbegründet. Da der Kläger (weiterhin) lediglich die Kostenforderung dem Grunde und der Höhe nach bestreitet, worüber bereits mit Beschluss des Senats vom 29.10.2020 entschieden worden ist, bestehen keine rechtlichen Anknüpfungspunkte für einen Erfolg seiner Erinnerung. Mit der Entscheidung in der Sache erledigt sich zugleich sein Antrag auf Anordnung der vorläufigen Einstellung der Beitreibung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrG.

9

Für die gegen weitere Kostenansätze mit Schriftsatz vom 10.8.2020 erhobenen Einwendungen ist der Senat nicht zuständig. Die Kassenzeichen 00701375423002 und 00701389543009 beziehen sich auf das Verfahren III-1 VAs 6 AR 5/20 beim Oberlandesgericht Hamm. Der Beschluss des Amtsgerichts Hamm vom 11.1.2021 – 18 AR 30/20 – steht einer Behandlung der Nebenverfahren durch das Oberlandesgericht Hamm nicht entgegen, zumal er keinen Ausspruch über den zulässigen Rechtsweg enthält.

10

Vergleichbare Eingaben und offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Rechtsbehelfe des Klägers werden bei unveränderter Sachlage nicht mehr beschieden oder beantwortet, sondern nur noch zu den Akten genommen.

11

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).