Verwerfung der Beschwerde gegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und Verweisung an OLG Hamm
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beschwerte sich gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Verwaltungsrechtsweg sei unzulässig, und gegen die Verweisung an das OLG Hamm. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (§67 VwGO). In der Sache bestätigt das Gericht die Verweisung nach EGGVG/JustG NRW. Die Kosten trägt der Kläger; eine Beschwerde an das BVerwG wird nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs wegen fehlender anwaltlicher Vertretung verworfen; Verweisung an OLG Hamm bestätigt; Kosten trägt der Kläger; Beschwerde an BVerwG nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird; das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.
Ist nach den materiellen Zuständigkeitsvorschriften das Oberlandesgericht zuständig (vgl. § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1–2 EGGVG, § 12 Nr. 1 JustG NRW), ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig und der Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht zu verweisen.
Wird ein Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts nicht abgeändert, ist die gegen diesen erhobene Beschwerde unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen; Eingaben, die die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs substantiiert geltend machen, können als solche Beschwerde zu werten sein (§§ 148 Abs. 1, 150 VwGO).
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; trägt die Beschwerde keinen Erfolg, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Zulassung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht setzt das Vorliegen der in § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG genannten Voraussetzungen voraus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 8 K 6639/19
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Oberlandesgericht Hamm durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2019 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10.12.2019, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Oberlandesgericht Hamm verwiesen wurde, ist unzulässig. Denn der Kläger ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 EGGVG, § 12 Nr. 1 JustG NRW zuständige Oberlandesgericht Hamm verwiesen.
Der Senat ist nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht deshalb daran gehindert, über die Beschwerde zu entscheiden, weil der Kläger in seinem Beschwerdeschreiben vom 23.12.2019 formuliert hat, das Verfahren sei „in den vorherigen Stand wieder einzusetzen“ und mit Schreiben vom 15.1.2020 geltend gemacht hat, das Verwaltungsgericht habe „diesen Antrag zu bearbeiten und auch darüber zu entscheiden.“ In der Sache hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 23.12.2019 geltend gemacht, dass der Verwaltungsrechtsweg entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eröffnet sei, und damit sinngemäß Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.12.2019 eingelegt. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung daraufhin überprüft und der Beschwerde nicht abgeholfen. Danach war die Beschwerde nach § 148 Abs. 1, § 150 VwGO unverzüglich dem Oberverwaltungsgericht vorzulegen, das nun über sie zu entscheiden hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.