Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Kosten (Wert < 200 €) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ein. Streitentscheidend war, ob die Beschwerde nach §146 Abs.3 VwGO wegen eines Streitwerts von höchstens 200 € zulässig ist. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand nur 20 € beträgt. Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurückweisung der Erinnerung wegen eines Streitwerts von 20 € als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach §146 Abs.1 VwGO ist in Streitigkeiten wegen Kosten, Gebühren und Auslagen gemäß §146 Abs.3 VwGO unzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt.
Für die Frage der Unzulässigkeit der Beschwerde ist auf den Wert der streitigen Kosten bzw. der erstattungsfähigen Kosten abzustellen; liegt dieser unter 200 Euro, fehlt die Beschwerdebefugnis.
Die fehlende Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten beseitigt nicht die materielle Unzulässigkeit der Beschwerde nach §146 Abs.3 VwGO.
Bei Kostenentscheidungen kann nach §154 Abs.2 VwGO die Kostenlast festgesetzt werden; eine getrennte Streitwertfestsetzung entfällt, wenn für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses des GKG anfällt.
Beschlüsse, die unter den Anwendungsbereich des §152 Abs.1 VwGO fallen, sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 L 567/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5.6.2025 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 9.7.2025 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die nach § 146 Abs. 1 VwGO erhobene Beschwerde ist – ungeachtet der Tatsache, dass sich der Antragsteller bei der Einlegung entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen hat – bereits gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unzulässig.
Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten wegen Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt. Der Wert des vorliegenden Beschwerdegegenstands liegt unterhalb dieser Schwelle. Die Höhe der nach dem angefochtenen Beschluss dem Antragsgegner zu 1. vom Antragsteller zu erstattenden Kosten beträgt lediglich 20,00 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.