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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 40/24 und 4 E 41/24·30.01.2024

PKH-Ablehnung: Beschwerden gegen Einzelrichterübertragung und Befangenheitsablehnung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für beabsichtigte Beschwerden gegen die Übertragung auf den Einzelrichter und gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die PKH-Anträge ab, weil die beabsichtigten Rechtsbehelfe unzulässig und daher aussichtslos sind. Die Entscheidung stützt sich auf die Unanfechtbarkeit entsprechender Beschlüsse und auf das fehlende Vertretungsrecht bei Selbstvertretung.

Ausgang: Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerden als unbegründet abgewiesen, da die Beschwerden unstatthaft und aussichtslos sind

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss nach § 6 Abs. 1 VwGO über die Übertragung des Verfahrens auf einen Einzelrichter ist unstatthaft, weil § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO solche Beschlüsse als unanfechtbar bestimmt.

3

Ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 146 Abs. 2 VwGO kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden; entsprechende Entscheidungen sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

4

Vor Oberverwaltungsgerichten besteht ein Vertretungserfordernis (§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO); eine selbst eingelegte Beschwerde ohne Prozessbevollmächtigten ist demnach unzulässig.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 6 Abs. 1 VwGO§ 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 1494/23

Tenor

Die Anträge des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerden gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2.1.2024 (Einzelrichterübertragung) und vom 8.1.2024 (Ablehnung des Befangenheitsgesuchs) werden abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht auch das Schreiben des Antragstellers vom 11.1.2024, mit dem dieser „Beschwerde gegen den Beschluss vom 8.1.2024“ erhoben hat, zunächst als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.1.2024. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers, weil eine von ihm selbst eingelegte Beschwerde wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), das dem Antragsteller aus einer Vielzahl von bei dem Oberverwaltungsgericht geführten Verfahren (u. a. 4 B 768/20, 4 B 769/20, 4 B 770/20, 4 B 558/17) bekannt ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden müsste.

2

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2.1.2024 (unter 1.) und für eine beabsichtigte Beschwerde gegen Ablehnung seines Befangenheitsgesuchs durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8.1.2024 (unter 2.) sind abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebten Beschwerden wären unzulässig.

3

1. Eine Beschwerde gegen den Beschluss gemäß § 6 Abs. 1 VwGO, mit dem die Kammer den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat, ist nicht statthaft. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO sind u. a. Beschlüsse nach Absatz 1 unanfechtbar.

4

2. Gleiches gilt für eine Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem das Befangenheitsgesuch abgelehnt worden ist. Diese ist unstatthaft, weil ein Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).