Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das VG Gelsenkirchen ein. Streitpunkt war die Zulässigkeit der Beschwerde aufgrund der Beschwerdefrist nach Zustellung des Beschlusses. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie erst nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingelegt wurde und keine Wiedereinsetzung beantragt oder begründet wurde. Der Kläger trägt die Kosten; die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen verspäteter Einlegung verworfen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die nach §146 Abs.1 VwGO statthafte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn die nach §147 Abs.1 VwGO gesetzte zweiwöchige Beschwerdefrist nach ordnungsgemäßer Zustellung versäumt wird.
Die ordnungsgemäße Zustellung eines Beschlusses setzt die Frist in Lauf; eine spätere tatsächliche Kenntnisnahme des Inhalts ist für den Fristbeginn unerheblich.
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis sind konkrete, das unverschuldete Versäumnis tragende Umstände darzulegen; fehlt ein rechtzeitig gestellter Wiedereinsetzungsantrag, scheidet die Wiedereinsetzung aus (§60 Abs.2 VwGO).
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach §§154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; der obsiegende Staat trägt die Prozesskosten, außergerichtliche Kosten werden nur bei besonderer Rechtsgrundlage erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1884/24
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.12.2024 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das als nach § 146 Abs. 1 VwGO allein statthafte Beschwerde anzusehende Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig.
Der Kläger hat sein Rechtsmittel erst am 5.2.2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses durch Zustellung am 7.1.2025 und war mit Ablauf des 21.1.2025 verstrichen. Der Kläger war mit der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses auf diese Frist hingewiesen worden.
Für die Fristversäumnis ist die Bitte des Klägers unerheblich, nachzuweisen, was in dem Umschlag enthalten gewesen sei. Bei dem ihm nach eigenem Bekunden zugestellten Inhalt des Umschlags handelt es sich ausweislich der aktenkundigen Zustellungsurkunde um den angegriffenen Beschluss vom 30.12.2024. Auf dem Umschlag hatte der Zusteller den Tag der Zustellung am 7.1.2025 vermerkt, was sich ebenfalls aus der Zustellungsurkunde ergibt. Unerheblich ist darüber hinaus, ob der Kläger von dem Beschluss möglicherweise erst später Kenntnis genommen hat. Gründe für eine unverschuldete Fristversäumnis nach wirksamer und die Beschwerdefrist in Gang setzender Zustellung am 7.1.2025, die Anlass für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bieten könnten, hat er nicht aufgezeigt. Angesichts dessen und des ihm mit Zustellung des Umschlags bekannt gegebenen Zustellungszeitpunkts am 7.1.2025 scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus, weil diese innerhalb der mittlerweile jedenfalls abgelaufenen Antragsfrist hierfür nach § 60 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO nicht beantragt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.