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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 400/23·03.08.2023

Anhörungsrüge wegen Einsicht in Geschäftsverteilungspläne zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGerichtsorganisation / VerfahrensorganisationVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung und begehrt Einsicht in (auch frühere) Geschäftsverteilungspläne. Das Gericht bejaht keine Gehörsverletzung, da es sich mit dem Vortrag auseinandergesetzt und sich unter Berufung auf höchstrichterliche Rechtsprechung für eine andere Rechtsauffassung entschieden hat. § 21e Abs. 9 GVG verpflichtet grundsätzlich zur Vorlage jahresaktueller Abschriften; über sonstige Einsicht entscheidet der Gerichtspräsident nach Ermessen. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen und Kosten dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Erinnerung als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht erhebliche, zum Kern des Vorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem einzelnen Vorbringen ist nicht erforderlich.

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Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es sich mit dem Vorbringen auseinandersetzt und unter Verweis auf maßgebliche höchstrichterliche Rechtsprechung zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt.

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§ 21e Abs. 9 GVG verpflichtet grundsätzlich zur Vorlage von Abschriften der jahresaktuellen Geschäftsverteilungspläne zur Einsicht; die Vorlage der Urschrift ist nicht vorgesehen und über Einsicht in Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre entscheidet der Gerichtspräsident nach pflichtgemäßem Ermessen.

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Die Kostenentscheidung kann dem Unterliegenden auferlegt werden; hier beruht die Kostenlastentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 175/23

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren zurückweisenden Beschluss des Senats vom 29.3.2023 ‒ 4 E 175/23 ‒ wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

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Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

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Der Senat hat in dem Beschluss vom 29.3.2023 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen ausdrücklich zu befassen. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich auch keine Pflicht eines Gerichts, der von der Partei vertretenen Rechtsauffassung zu folgen. Nur wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht aus seiner Sicht erhebliche, zum Kern des Beteiligtenvorbringens gehörende Gesichtspunkte nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen hat, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18.1.2017 ‒ 8 B 16.16 ‒, juris, Rn. 4, und vom 9.5.2017 ‒ 1 WNB 3.16 ‒, juris, Rn. 7, sowie Urteil vom 18.12.2014 ‒ 4 C 35.13 ‒, juris, Rn. 42, jeweils m. w. N.

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Der Senat hat sich in dem genannten Beschluss mit dem Vorbringen des Klägers und der von ihm vertretenen Auffassung zur Zuständigkeit und Form der Auflegung von Spruchkörpergeschäftsverteilungsplänen zur Einsicht im Sinne der §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 GVG auseinandergesetzt. Er hat hierzu auf der Grundlage höchstrichterlicher Rechtsprechung festgestellt, dass die Auffassung des Klägers mit der Rechtslage nicht vereinbar sei. Nach § 21e Abs. 9 GVG seien grundsätzlich nur Abschriften der jahresaktuellen Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht jedoch ihre Urschrift. Über anderweitige Zugangsmöglichkeiten zu Geschäftsverteilungsplänen, so auch über ein Begehren auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre, entscheide der Gerichtspräsident nach pflichtgemäßem Ermessen, welches jedoch mit dem angegriffenen Ablehnungsbescheid ermessensfehlerfrei ausgeübt worden sei.

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Aus der Anhörungsrüge ergibt sich, dass der Kläger die angegriffene Entscheidung ungeachtet der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung verschiedener Bundesgerichte, auf die sich der Senat gestützt hat, und der von ihm selbst vorgelegten Literatur, die sich neben rechtspolitischen Forderungen eingangs auch zum geltenden Recht verhält, weiterhin in der Sache für unrichtig hält. Zugleich belegen die Ausführungen in der Anhörungsrüge zu Geschäftsverteilungsplänen aus Vorjahren, dass der Kläger entweder nicht in der Lage oder aber nicht bereit ist, die auch insoweit erfolgte Klärung sich bereits ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut ergebender Fragen selbst durch ihn persönlich betreffende Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts,

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vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20.3.2023 ‒ 10 PKH 1.22 ‒, juris, Rn. 8 f., und ‒ 10 PKH 2.22 ‒, juris, Rn. 8 f.

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als maßgeblich anzuerkennen. In seinem Vortrag blendet er sie aus und vertritt weiterhin eine abweichende Rechtsansicht. Entsprechendes gilt für sein wiederholtes Vorbringen, eine Einsicht in Kopien der Geschäftsverteilungspläne unterliege dem IFG NRW. Auch insoweit negiert er die hierzu ihm gegenüber ergangenen letztinstanzlichen, mittlerweile rechtskräftigen Entscheidungen,

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vgl. OVG NRW, Urteile vom 6.10.2022 ‒ 15 A 760/20 ‒, juris, Rn. 46 ff., und ‒ 15 A 593/20 ‒, juris, Rn. 50 ff.,

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und bleibt bei seinen gegenteiligen Behauptungen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2010 – 5 B 4.10 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 18.2.2020 – 4 B 127/20 –, juris, Rn. 2, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist gemäß den §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.