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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 397/25·27.08.2025

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung zurückgewiesen (OVG NRW, 4 E 397/25)

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung des VG Düsseldorf. Streitfrage war die richtige Anwendung von § 52 GKG (objektive Streitwertbemessung) und die Zusammenrechnung mehrerer Anträge nach § 39 Abs. 1 GKG. Das OVG hält die Festsetzung für nicht zu hoch, verweist auf die objektive Bedeutung der Anträge, § 52 Abs. 2 GKG als Maßstab und weist die Beschwerde zurück; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 52 Abs. 1 GKG ist auf den objektiven Wert der Sache für den Kläger abzustellen; die subjektive Wertschätzung des Klägers ist unbeachtlich.

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Fehlen ausreichender Anhaltspunkte für die Ermittlung des Streitwerts, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro zugrunde zu legen.

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Bei mehreren Anträgen sind die wirtschaftlichen Werte der einzelnen Anträge nach § 39 Abs. 1 GKG zur Ermittlung des erstinstanzlichen Streitwerts zusammenzurechnen.

4

Beschwerden gegen eine Streitwertfestsetzung können gemäß § 68 GKG durch den Senat entschieden werden; Beschlüsse nach § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 3 GKG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 39 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 746/25

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2.7.2025 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Streitwert jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt.

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Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.

5

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 E 143/20 –, juris, Rn. 5.

6

Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen.

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Hier begehrte der Kläger u. a. die Anerkennung und Feststellung der Nichtigkeit diverser Amtshandlungen verschiedener Behörden im Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren, Verpflichtung zur Beantwortung verschiedener Fragen, Befolgung von Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes und verwaltungsrechtliche sowie strafrechtliche Verfolgung beteiligter Amtsträger. Diesen Begehren ist eine objektive Bedeutung der Sache für den Kläger nicht zu entnehmen. Sein Vorbringen, dass bereits „der Streitwert für die Feststellung der schon festgestellten und polizeilich bestätigten Falschbeurkundung den Streitwert von 500,00 Euro nicht übersteigen könne“, ist zur Bestimmung des erstinstanzlichen Streitwerts bereits deshalb nicht maßgeblich, weil der Kläger eine Vielzahl weiterer, jeweils in ihrem objektiven Bedeutungsgehalt für ihn nicht messbare Anträge gestellt hat, deren jeweilige Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet werden.

8

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.