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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 389/23·04.12.2023

Zurückweisung der Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung für Billigkeitsleistungsantrag

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtFörderrecht/Billigkeitsleistungenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Bewilligung einer Billigkeitsleistung nach der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW. Das Gericht bestätigt die Ablehnung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht, weil erforderliche Schadensbelege fehlen und die Vortrag der Klägerin unplausibel ist. Zeugenbeweis ersetzt die geforderten Unterlagen nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe für Billigkeitsleistungsantrag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Bei Ansprüchen auf Billigkeitsleistungen, die auf einer Selbstbindung der Verwaltung durch Verwaltungspraxis beruhen, muss der Kläger substantiiert darlegen, dass die Verwaltungspraxis den Anspruch stützt.

3

Fehlende objektive Belege (z. B. Fotos, Rechnungen, Kaufbelege) können die Ablehnung einer Billigkeitsleistung rechtfertigen; ein bloßer Zeugnisvortrag ersetzt die erforderlichen Nachweise nicht, insbesondere wenn der Schadensvortrag unplausibel ist.

4

Die Kostenentscheidung zugunsten der obsiegenden Behörde folgt aus §§154 Abs.2, 166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 4041/22

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.4.2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Klageverfahren 3 K 4041/22 (VG Arnsberg) mit dem sinngemäßen Begehren, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 2.11.2022 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach Nr. 4 der Förderrichtlinie Wiederaufbau NRW in Höhe von 6.494,00 Euro zu bewilligen, hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend dargestellten Maßgeblichkeit der behördlichen Verwaltungspraxis für auf einer Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) beruhende Ansprüche auf Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung sind auch dem Beschwerdevorbringen der Klägerin weiterhin keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihr der von ihr im Klageverfahren geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung einer Billigkeitsleistung zustehen könnte. Die Beklagte hat vielmehr ihren Antrag willkürfrei, in ermessensgerechter Anlehnung an die Förderrichtlinie Wiederaufbau Nordrhein-Westfalen wegen fehlender Belege des Schadens (Fotos, Rechnungen oder sonstiger Kaufbelege) abgelehnt.

4

Dass die Klägerin zum Beleg ihres hochwasserbedingten Schadens das Zeugnis ihrer Tochter anbietet, führt nicht auf hinreichende Erfolgsaussichten ihrer Klage. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis den Zeugenbeweis zum Beleg des Schadens zuließe. Vielmehr hat der Beklagte darauf verwiesen, dass er in sämtlichen Förderfällen Belege oder Nachweise anfordere. Davon abgesehen steht einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung entgegen, dass die Klägerin die zum Beweis gestellten Tatsachen, den Umfang ihres Schadens, völlig unplausibel dargestellt hat. Den ihr mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 24.1.2023 vorgehaltenen Ungereimtheiten ist sie nicht entgegengetreten.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).