Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat wegen grundsätzlicher Streitwertfrage bei Sonntagsöffnungen
KI-Zusammenfassung
Der Einzelrichter des OVG NRW überträgt ein Beschwerdeverfahren dem Senat, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Streitpunkt ist die divergierende obergerichtliche Praxis zur Streitwertbemessung bei Klagen gegen Sonntagsöffnungen von Verkaufsstätten. Der Senat soll prüfen, ob für jeden streitbefangenen Sonntag ein Streitwert von 5.000 € anzusetzen ist. Die Übertragungsentscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerdeverfahren dem Senat zur Entscheidung übertragen; Übertragungsbeschluss ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Der Einzelrichter überträgt nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG die Rechtssache dem Senat, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, deren Klärung der Fortbildung des Rechts oder der Wahrung einheitlicher Rechtsprechung dient.
Bei divergierender obergerichtlicher Rechtsprechung zu einer Rechtsfrage rechtfertigt dies die Übertragung an den Senat zur grundsätzlichen Klärung der Rechtslage.
Die Frage, ob in Verfahren gegen Verordnungen, die Öffnungen von Verkaufsstätten an mehreren Sonntagen erlauben, für jeden streitbefangenen Sonntag ein Streitwert von 5.000 € (analog zum Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG) anzusetzen ist, begründet eine grundsätzliche Rechtssache.
Übertragungsbeschlüsse des Einzelrichters nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 4 GKG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 10 K 2392/21
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird dem Senat zur Entscheidung übertragen.
Gründe
Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Senat unter anderem, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Beschwerdeentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die zur Fortbildung des Rechts oder zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des ganzen Senats bedarf.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.5.2022 – 1 B 44.22 –, juris, Rn. 3, zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; BGH, Beschluss vom 11.9.2003 – XII ZB 188/02 –, juris, Rn. 7, zu § 568 Satz 1 Nr. 2 ZPO.
Dies ist hier der Fall. Der Senat hat – worauf auch das Verwaltungsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 18.5.2022 hingewiesen hat – entsprechend der Praxis anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe in Normenkontrollverfahren beziehungsweise Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Verordnungen, die Öffnungen für Verkaufsstätten auch an mehreren Sonntagen erlauben,
vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18.5.2016 – 22 N 15.1526 –, juris, Rn. 57; Thür. OVG, Beschluss vom 7.3.2016 – 3 EN 123/16 –, juris, Tenor sowie Rn. 31; Sächs. OVG, Beschluss vom 9.11.2009 – 3 B 501/09 –, juris, Tenor sowie Rn. 30; Hess. VGH, Beschluss vom 17.10.2014 – 8 B 1767/14.N –, juris, Tenor sowie Rn. 16; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26.3.2015 – 1 S 19.15 –, juris, Tenor sowie Rn. 41,
ursprünglich mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte das Interesse der Antragstellerin mit dem Auffangstreitwert bemessen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.6.2016 – 4 B 504/16 –, juris, Rn. 48.
Demgegenüber hat er ebenso wie das OVG Berlin-Brandenburg in jüngeren Entscheidungen in ständiger Praxis die Auffassung vertreten, die Bedeutung einer Klage gegen die Freigabe der Ladenöffnung an Sonntagen sei je streitbefangenem Sonntag in Anlehnung an den Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG) mit einem Streitwert von 5.000,00 Euro zu bemessen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.8.2021 – 4 D 15/20.NE –, juris, Rn. 11 f., m. w. N., und vom 25.4.2019 – 4 B 480/19.NE –, juris, Rn. 78; so auch OVG Berlin-Bbg., Beschlüsse vom 23.1.2018 – 1 S 4.18 –, juris, Rn. 23, vom 18.7.2019 – 1 S 62.19 –, juris, Rn. 38, und vom 14.5.2020 – 1 B 6.19 –, juris, Rn. 89.
Angesichts der insoweit entstandenen divergierenden Streitwertpraxis in der obergerichtlichen Rechtsprechung bedarf es zur grundsätzlichen Klärung einer Überprüfung durch den ganzen Senat, ob an seiner jüngeren Streitwertpraxis festzuhalten ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 4 GKG unanfechtbar.