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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 385/22·02.06.2022

Beschwerde gegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin focht die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Landgericht an. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Klägerin nicht durch einen nach §67 VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten war; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung. Eine Selbstvertretung als ehemalige ehrenamtliche Richterin oder als behauptete Steuerberaterin war nicht gegeben. Die Klägerin trägt die Kosten; die Beschwerde an das BVerwG wird nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs wegen fehlender Vertretung durch zugelassenen Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO gilt bereits für die Einlegung einer Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht; fehlt eine zugelassene Prozessvertretung, ist die Beschwerde unzulässig.

2

§ 67 Abs. 5 Satz 2 VwGO berechtigt ehrenamtliche Richter nicht, sich kraft ihrer Funktion selbst vor einem Spruchkörper zu vertreten und entbindet nicht vom Vertretungszwang.

3

Die Zulassung als Vertreterin nach § 67 Abs. 4 Satz 7 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO (z. B. Steuerberaterin) setzt das Vorliegen tatsächlicher Qualifikationen oder ernsthafte Anhaltspunkte hierfür voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Bei unzulässiger Beschwerde kann die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens verpflichtet werden; dies folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1535/22

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bochum durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.5.2022 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.5.2022 ist unzulässig. Die Klägerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie mit Eingangsverfügung des Gerichts vom 18.5.2022 hingewiesen worden. Aus § 67 Abs. 5 Satz 2 VwGO folgt nichts anderes. Danach dürfen ehrenamtliche Richter grundsätzlich nicht als Bevollmächtigte vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Diese Vorschrift ist auf die Klägerin bereits deshalb nicht anwendbar, weil sie nach eigenen Angaben ausschließlich von 2009 bis 2013 ehrenamtliche Richterin gewesen sein will. Abgesehen davon ermächtigt die Regelung ehrenamtliche Richter nicht, sich vor dem Oberverwaltungsgericht allein aufgrund ihrer Berufung zu ehrenamtlichen Richtern selbst zu vertreten. Sie unterliegen wie jeder andere Beteiligte dem Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Als Bevollmächtigte wiederum sind gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen, zu denen ehrenamtliche Richter als solche nicht gehören. Die Klägerin kann sich auch nicht als Steuerberaterin nach § 67 Abs. 4 Satz 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht selbst vertreten, weil kein Anhalt dafür besteht, dass sie tatsächlich Steuerberaterin sein könnte. Sie selbst leitet ihre entsprechende Qualifikation ohne jegliche Grundlage im geltenden Recht aus einer angeblichen Schöpfung des Werkes „Steuergeheimnis“ sowie daraus ab, dass sie „die richtigen Steuersysteme und Berechnungen“ bringe.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

4

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.