Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung wegen Geringfügigkeit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner sinngemäßen Erinnerung gegen eine Kostenrechnung. Das OVG lehnte die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO) ab und verwies die Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdewert 200,00 EUR nicht erreicht war. Die Kostenentscheidung beruht auf §66 GKG; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Antrag auf PKH abgelehnt; Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung gegen eine Kostenrechnung ist unzulässig ohne Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR nicht übersteigt (§ 66 Abs. 1 GKG).
Für Beschwerdeverfahren nach § 66 GKG kann der Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden (§ 66 Abs. 6 GKG); die Kostenentscheidung richtet sich nach § 66 Abs. 8 GKG und ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Bei Kostenstreitigkeiten bestimmt der angesetzte Kostenbetrag den Wert des Beschwerdegegenstands für die Frage der Beschwerdezulässigkeit.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 1104/15
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.4.2017 wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.4.2017, mit dem die sinngemäße Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 17.2.2016 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig. Da das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung nicht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Darauf ist der Kläger in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Der genannte Wert wird hier nicht erreicht. Der Kostenansatz im vorliegenden Verfahren beläuft sich auf lediglich 71,00 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).