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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 379/17.A·07.06.2017

Beschwerde nach § 80 AsylG unzulässig verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Vollstreckungsgläubiger erhob Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts zur Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung. Das OVG NRW verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die angefochtene Maßnahme ihre Rechtsgrundlage im AsylG hat und nach § 80 AsylG Rechtsmittel ausgeschlossen sind. Dieser Ausschluss gilt auch für unselbständige Nebenentscheidungen und Vollstreckungsfragen; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung schafft kein neues Rechtsmittel. Zudem war die Monatsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO möglicherweise verstrichen; der Beschwerdeführer trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers als unzulässig nach § 80 AsylG verworfen; Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Entscheidungen, die ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz haben, sind nach § 80 AsylG grundsätzlich von der Beschwerde ausgeschlossen.

2

Der Rechtsmittelausschluss des § 80 AsylG erstreckt sich auch auf unselbständige Nebenentscheidungen sowie auf Vollstreckungsmaßnahmen und einstweilige Anordnungen.

3

Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht ein tatsächlich gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel.

4

Die Monatsfrist des § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 929 Abs. 2 ZPO ist bei Vollstreckungsanträgen zu beachten; ihr Ablauf kann die Unzulässigkeit des Rechtsmittels begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 80 AsylG§ 133 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG§ 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG§ 24 Abs. 3 Nr. 2a AsylG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 M 14/17

Tenor

Die Beschwerde des Vollstreckungsgläubigers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 25.4.2017 wird als unzulässig verworfen.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil dieses Rechtsmittel nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in „Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz" vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Der Anwendungsbereich des § 80 AsylG ist danach zu bestimmen, ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylgesetz hat.

2

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1997 – 1 C 6.97 –, NVwZ 1998, 299 = juris, Rn. 14, zu § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

3

Das ist hier der Fall. Weil die Abschiebung nach Stellung eines Folgeantrags gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG grundsätzlich erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, vollzogen werden darf, möchte der Vollstreckungsgläubiger erreichen, dass die Vollstreckungsschuldnerin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Ausländerbehörde über die Unzulässigkeit der Abschiebung wegen des gestellten Folgeantrags unterrichtet. Allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage für eine entsprechende Mitteilungspflicht des Bundesamtes ist § 24 Abs. 3 Nr. 2a AsylG.

4

Vgl. hierzu die Begründungen im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.6.1992 (BGBl. I S. 1126), BT-Drs. 12/2062, S. 32, sowie im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.8.2007 (BGBl. I S. 1970), BT-Drs. 16/5065, S. 216.

5

Auch dann, wenn diese Maßnahme, die ihre Grundlage im Asylgesetz hat, – wie hier – Gegenstand einer einstweiligen Anordnung geworden ist, um deren Vollstreckung es auf der Grundlage von § 172 VwGO geht, handelt es sich um eine Streitigkeit nach dem Asylgesetz. Denn Vorschriften, die einen Rechtsmittelausschluss bestimmen, sind nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich auch auf sogenannte unselbständige Nebenentscheidungen des Gerichts in Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, für die in der Hauptsache ein Rechtsmittelausschluss angeordnet ist. Dies gilt etwa für gerichtliche Entscheidungen zu Kosten, zu Anträgen auf Prozesskostenhilfe und zum Streitwert sowie für die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung gemäß §§ 167 ff. VwGO.

6

Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG, § 80 Rn. 7 ff., 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.12.1999 – 11 S 240/99 –, ESVGH 50, 158 (nur Leitsatz) = juris, Rn. 4, zu § 80 AsylVfG, m. w. N.

7

Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte, auf eine Beschwerdemöglichkeit verweisende Rechtsmittelbelehrung ändert hieran nichts. Durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung wird das darin bezeichnete, tatsächlich aber nicht gegebene Rechtsmittel nicht eröffnet.

8

BVerwG, Beschlüsse vom 21. November 1968 – 1 DB 26.68 –, BVerwGE 33, 209, 211, und vom 19. März 1979 – 1 DB 3.79 –, BVerwGE 63, 198, 200 = juris, Rn. 10; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 74; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 3.

9

Darüber hinaus dürfte schließlich die Monatsfrist nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO verstrichen sein. Auf die einstweilige Anordnung vom 2.11.2016 – 3 L 1733/16.A – ist ein Vollstreckungsantrag erst am 12.4.2017 gestellt worden.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).