PKH abgelehnt für Beschwerde gegen Rechtswegverweisung bei Grundbuchsache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Amtsgericht Arnsberg. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Es stellt fest, dass es sich um eine Grundbuchsache handelt, für die der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen ist. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts ist im ordentlichen Rechtsweg zu prüfen.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Rechtswegverweisung mangels Erfolgsaussicht abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Bei Grundbuchsachen ist der Verwaltungsrechtsweg ausgeschlossen, weil diese Streitigkeiten kraft Bundesgesetz der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind (§ 40 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG und § 13 GVG).
Eine Rechtswegverweisung des Verwaltungsgerichts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindet hinsichtlich des Rechtswegs; die Zuständigkeit des verwiesenen Gerichts ist im ordentlichen Rechtsweg zu klären.
Die bloße Behauptung, eine Verweisung sei nicht zielführend oder das zuständige Gericht werde voraussichtlich zugunsten des Antragstellers entscheiden, begründet keine Aussicht auf Erfolg einer Beschwerde gegen die Rechtswegzuweisung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 2 K 5050/25
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Arnsberg durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5.1.2026 wird abgelehnt.
Gründe
Der nach entsprechendem Hinweis gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Arnsberg durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 5.1.2026 ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat, was vorliegend durch den Senat ausschließlich zu prüfen war, zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Amtsgericht verwiesen.
Mit seiner an das Verwaltungsgericht Arnsberg gerichteten Eingabe vom 15.12.2025 hat der Kläger die Untätigkeit des Grundbuchamts gerügt. Er hat geltend gemacht, dieses habe seine Anträge auf Eintragung von Widersprüchen in das Grundbuch nach §§ 53, 71 GBO bzw. auf Überlassung von Abschriften nach § 12 GBO nicht beschieden. Das Grundbuch sei zu berichtigen, weil dort zu Unrecht und ohne seine vorherige Beteiligung eine neue Grundschuldgläubigerin eingetragen worden sei. Ausgehend von diesem Vorbringen handelt es sich vorliegend - unabhängig davon, ob die Klage letztlich unmittelbar auf eine Grundbuchberichtigung oder zunächst nur auf Bescheidung seiner Anträge an das Grundbuchamt gerichtet ist - jedenfalls um eine Grundbuchsache.
Für Grundbuchsachen ist der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht eröffnet. Es handelt sich um eine Streitigkeit, die durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn für Grundbuchsachen, die nach § 23a Abs. 2 Nr. 8 GVG der freiwilligen Gerichtsbarkeit zugeordnet sind, ist der Rechtsweg zu den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit gemäß § 13 GVG eröffnet.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2025 - 4 E 22/25 -, juris, Rn. 4.
Dass der Kläger der Auffassung ist, eine Verweisung sei „nicht zielführend“, nachdem bereits im Jahr 2021 ein ähnlich gelagertes Verfahren an das Amtsgericht Arnsberg verwiesen worden sei, ändert nichts an der gesetzlichen Rechtswegzuweisung. Bezogen hierauf ebenso wenig relevant ist der Einwand, das Rechtsschutzbegehren des Klägers sei durch das zuständige Gericht voraussichtlich positiv zu bescheiden.
Auf sich beruhen kann, ob das Amtsgericht Arnsberg nach den §§ 71 Abs. 1, 72 GBO innerhalb des zulässigen ordentlichen Rechtswegs das zuständige Gericht für das Begehren des Klägers ist. Denn im Hinblick darauf, dass eine Rechtswegverweisung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG nur hinsichtlich des Rechtswegs bindend ist, kann die beabsichtigte Beschwerde unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls keinen Erfolg haben.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.1.2025 - 6 AV 3.24 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2025 - 4 E 22/25 -, juris, Rn. 6 f., m. w. N.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).