Beschwerde gegen PKH-Ablehnung für Klage auf Fotografiergestattung in Gerichtsräumen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Ablehnung, im Anhörungsraum des OLG Köln Fotoaufnahmen fertigen zu dürfen. Prüfungsgegenstand ist, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob sich ein Anspruch aus Art.5 Abs.1 GG oder sonstigen Vorschriften ergibt. Das OVG verneint einen gesetzlich oder grundrechtlich gedeckten Anspruch sowie Erfolgsaussichten und weist die Beschwerde zurück; Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht und fehlender rechtlicher Anspruchsgrundlage zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Art. 5 Abs. 1 GG schützt nicht das Recht auf Eröffnung oder auf Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Informationsquellen; sein Schutzbereich erstreckt sich nur auf bereits zur allgemeinen Zugänglichkeit bestimmte Informationsquellen.
Ein Anspruch auf Gestattung der Anfertigung von Fotoaufnahmen in nicht allgemein zugänglichen Räumen öffentlicher Gerichte besteht nur, wenn eine gesetzliche Grundlage oder eine rechtliche Bestimmung die öffentliche Zugänglichkeit begründet.
Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist nicht die Aufgabe, das Hauptsacheverfahren zu ersetzen; fehlende hinreichende Erfolgsaussicht rechtfertigt die Ablehnung des PKH-Antrags.
Subjektive Ansprüche auf Zugang oder Gestattung können allenfalls aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgen, wenn eine gleichheitswidrige oder willkürliche Benachteiligung glaubhaft gemacht wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 1131/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 4.4.2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Klage des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags, Fotoaufnahmen von dem Raum im Gebäude des Oberlandesgerichts Köln fertigen zu dürfen, in dem die Kindesanhörungen nach § 159 FamFG stattfinden, sei voraussichtlich unbegründet, wird durch das Beschwerdevorbringen und den Akteninhalt nicht durchgreifend in Frage gestellt.
Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, verfolgt der Kläger nicht ausreichend aussichtsreich sein Begehren auf Gestattung der Fertigung von Fotoaufnahmen in Räumlichkeiten des Gerichts, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind. Die unter dem 10.2.2022 ergangene Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur Fertigung von Lichtbildern im Gerichtsgebäude verletzt den Kläger nicht in subjektiven Rechten.
Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, auf die der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Ablichtung des für die Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglichen Raumes 150 im Gebäude des Oberlandesgerichts Köln stützen könnte. Die angegriffene Entscheidung zieht der Kläger insoweit selbst nicht in Zweifel.
Auch Art. 5 Abs. 1 GG verleiht dem Kläger weder einen Anspruch auf Gestattung der Fertigung von Fotoaufnahmen des Anhörungsraums noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein entsprechendes Anliegen. Bei der Ermessensentscheidung des Beklagten waren keine rechtlich schutzwürdigen subjektiven Belange des Klägers zu berücksichtigen, die ihn von der Allgemeinheit unterscheiden. Er nimmt für sich lediglich das allgemeine Recht in Anspruch, staatliches Handeln zu kontrollieren.
Zu dem Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG gehört kein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle. Insoweit sichert die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG als Abwehrrecht nur den Zugang zu allgemein zugänglichen Informationsquellen gegen staatliche Beschränkungen. Erst nach Herstellung der allgemeinen Zugänglichkeit und nur in ihrem Umfang kann der grundrechtliche Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG betroffen sein. Hoheitliche Beeinträchtigungen dieses Zugangs sind Grundrechtseingriffe. Allgemein zugänglich ist eine Informationsquelle, wenn sie geeignet und bestimmt ist, der Allgemeinheit, also einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen. Das Grundrecht gewährleistet nur das Recht, sich ungehindert aus einer schon für die allgemeine Zugänglichkeit bestimmten Quelle zu unterrichten. Fehlt es an dieser Bestimmung, ist die Informationsbeschaffung nicht vom Grundrecht der Informationsfreiheit geschützt. Das Grundrecht umfasst allerdings ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang in Fällen, in denen eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.3.2008 ‒ 1 BvR 282/01 ‒, juris, Rn. 11, und Urteil vom 24.1.2001 ‒ 1 BvR 2623/95 u. a. ‒, BVerfGE 103, 44 = juris, Rn. 55 f.; OVG NRW, Urteil vom 13.3.2013 ‒ 5 A 1293/11 ‒, juris, Rn. 68 f.
Der Anhörungsraum, in dem der Kläger außerhalb verfahrensbezogener Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen Fotoaufnahmen anfertigen möchte, ist zu diesen Zeiten weder für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich noch ist der Präsident des Oberlandesgerichts Köln auf Grund rechtlicher Vorgaben dazu verpflichtet, die allgemeine öffentliche Zugänglichkeit zu ermöglichen. Selbst Verhandlungen, Erörterungen und Anhörungen in Familiensachen, für deren Durchführung der in Rede stehende Anhörungsraum eingerichtet ist, sind nach § 170 GVG in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ‒ also auch in Kindschaftsverfahren ‒ grundsätzlich nicht öffentlich.
Bezogen auf die weder allgemein öffentlich zugängliche noch auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmte Informationsquelle können sich subjektive Ansprüche Einzelner nur dann ergeben, wenn sie sich aus einer zumindest auch den Interessen Einzelner dienenden Rechtsvorschrift herleiten lassen. Hier kommt ein Anspruch ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht.
Vgl. zur Publikation von Gerichtsentscheidungen: OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 ‒ 4 A 68/17 ‒, juris, Rn. 49 f., m. w. N.
Vorliegend besteht allerdings kein Anhalt dafür, dass der Kläger gleichheitswidrig oder gar willkürlich anders behandelt worden sein könnte als andere Antragsteller, die einen Antrag auf Fertigung von Fotoaufnahmen von nicht für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglichen Räumen gestellt haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.