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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 334/19·11.06.2019

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung nach GKG verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Differenz der Gerichtsgebühren den Schwellenwert von 200 € nicht übersteigt; in der Sache erweist sich die Festsetzung auf 5.000 € nach § 52 Abs. 2 GKG ebenfalls als zutreffend. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts als unzulässig verworfen; in der Sache ebenfalls unbegründet (Streitwert 5.000 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen eine nach § 63 Abs. 2 GKG getroffene Streitwertfestsetzung ist nach § 68 Abs. 1 GKG nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands den für die Beschwerde maßgeblichen Schwellenbetrag (Differenz der Gerichtsgebühren von mehr als 200 €) übersteigt.

2

Ist der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts nicht hinreichend aussagekräftig, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

3

Bei der Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 GKG ist auf den objektiven Wert der Sache für den Kläger abzustellen; die subjektive Bedeutung, die der Kläger der Sache beimisst, ist nicht maßgeblich.

4

Über die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist (vgl. § 68 Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 6 GKG).

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 63 Abs. 2 GKG§ 3 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 270/19

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts in Ziffer 4 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Münster vom 10.4.2019 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch die Entscheidung, die der erstinstanzliche Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2019 – 4 E 141/19 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.

4

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.

5

Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den nach § 63 Abs. 2 GKG der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Differenz zwischen den Gerichtsgebühren bei dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000 € und den Gerichtsgebühren bei dem von der Klägerin für richtig gehaltenen Streitwert von unter 100 € beträgt bei anfallenden Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) 111 €.

6

Die Beschwerde ist im Übrigen auch in der Sache unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf Grundlage von § 52 Abs. 2 GKG zu Recht auf 5.000 € festgesetzt.

7

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.

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Maßgebend für § 52 Abs. 1 GKG ist der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71.

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Gemessen hieran bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, um die Bedeutung der Sache für die Klägerin zu bewerten. Mit der Klage begehrte sie „den Text des an der G.   Mühle von der Beklagten aufgestellten Schildes der Wahrheit entsprechend zu verändern, oder das Schild zu entfernen“. Anders als die Klägerin mit der Beschwerde geltend macht, kommt es für die Bewertung ihres Interesses nicht darauf an, welche Kosten der Beklagten entstünden, wenn sie dem Begehren nachkäme. Da auch andere Anhaltspunkte, anhand derer die Bedeutung der Sache für die Klägerin bemessen werden könnten, nicht ersichtlich sind, kommt § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

12

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.