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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 329/22·01.02.2023

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen (§ 68 GKG)

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostengesetz (GKG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des VG Düsseldorf. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der für die Zulässigkeit nach § 68 Abs. 1 GKG maßgebliche Kostenunterschied den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag von 200 EUR nicht erreicht. Die Rechnung der Gebührendifferenz ergibt einen Betrag von 158,00 EUR; daher keine Zulassung und keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen, da der relevante Kostenunterschied von 158,00 EUR unter der 200-EUR-Grenze des § 68 Abs. 1 GKG liegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nach § 68 Abs. 1 GKG nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt, sofern das Gericht keine Zulassung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG erteilt hat.

2

Der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebliche Beschwerdegegenstand ist der Betrag, um den die erstinstanzlichen Prozesskosten bei dem angefochtenen höheren Streitwert die sich bei dem mit der Beschwerde begehrten geringeren Festsetzung ergebenden Prozesskosten übersteigen.

3

Bei der Ermittlung des maßgeblichen Unterschiedsbetrags sind die nach den einschlägigen Gebührentabellen (Anlagen zu den Vorschriften des GKG und dem Kostenverzeichnis) jeweils anfallenden Gerichtsgebühren zugrunde zu legen; bei Rücknahme der Klage kann dabei ausschließlich eine Gerichtsgebühr (Nr. 5111 Kostenverzeichnis) anfallen.

4

Erreicht der Unterschiedsbetrag die Grenzschwelle des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht, ist die Beschwerde unzulässig und vom übergeordneten Gericht ohne weitere Sachprüfung zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 2529/22

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.3.2022 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unzulässig.

3

Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

4

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall der Betrag, um den die von der Klägerin zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde. Dieser Unterschiedsbetrag beläuft sich vorliegend auf 158,00 Euro. Der Streitwert ist erstinstanzlich auf 19.712,03 Euro mit der sich aus Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ergebenden Gebühr in Höhe von 382,00 Euro festgesetzt worden. Bei einer Streitwertfestsetzung auf den mit der Beschwerde erstrebten Betrag von 7.212,03 Euro beträgt eine Gebühr aus Anlage 2 zu § 24 Abs. 1 Satz 3 GKG 224,00 Euro. Da bei einer Klagerücknahme nach Nr. 5111 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, ausschließlich eine Gerichtsgebühr anfällt, ergibt sich der oben genannte Unterschiedsbetrag.

5

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.