Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats zur Zurückweisung seiner Erinnerung gegen einen erstinstanzlichen Kostenansatz. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Anhörungsrüge als unbegründet, weil kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung erfolgt im Rügeverfahren nicht. Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer konkret und substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist.
Die bloße Wiederholung oder inhaltliche Angriffe gegen die Richtigkeit der Entscheidung ersetzen keine Darlegung eines übergangenen, entscheidungserheblichen Vortrags und rechtfertigen daher keine erfolgreiche Anhörungsrüge.
Ein Gehörsverstoß liegt nicht bereits darin, dass das Gericht zu einer abweichenden rechtlichen Würdigung kommt; es muss sich aus dem Beschluss ergeben, dass relevantes Vorbringen übergangen wurde.
Im Verfahren der Anhörungsrüge nach § 69a GKG fällt keine Gerichtsgebühr an; eine Streitwertfestsetzung ist daher nicht erforderlich.
Kostenentscheidungen im Anhörungsrügeverfahren richten sich nach § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 69a Abs. 6 GKG; bestimmte Beschlüsse nach § 69a GKG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 226/23
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen den seine Erinnerung gegen den erstinstanzlichen Kostenansatz zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23.2.2023 zurückweisenden Beschluss des Senats vom 20.3.2023 ‒ 4 E 226/23 ‒ wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet.
Die Einzelrichterin hat in dem Beschluss vom 20.3.2023 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht im Sinne von § 69a Abs. 1 Nr. 2 GKG in entscheidungserheblicher Weise verletzt.
Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen seiner Beschwerde gegen die Zurückweisung seiner Kostenansatzerinnerung nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist. Insbesondere bleibt seine Rüge ohne Erfolg, das Gericht habe das rechtliche Gehör verweigert oder sei nur teilweise auf seine Argumente eingegangen, weil es den Streitwert im Sinne des § 52 GKG nicht nach pflichtgemäßem Ermessen ermittelt, vor allem nicht in Anlehnung an die Kosten für eine Entscheidungsübersendung vorgenommen habe. Diese Argumente hat die Einzelrichterin, wie aus dem angefochtenen Beschluss ersichtlich, zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Mit der Wiederholung seines bisherigen Vortrags greift der Kläger die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung an, die im Rahmen der Anhörungsrüge jedoch nicht zur Überprüfung steht.
Ebenso wenig verfängt der Einwand, der Beschluss vom 20.3.2023 treffe die Beschwerde nicht ansatzweise, er komme zu dem Schluss, dass der Verfahrenswert nichts mit dem Streitwert zu tun habe, dies mit der Begründung, dass kein entsprechendes subjektives Recht bestehen soll, dass eine Beschlusseinstellung in die NRWE-Datenbank vorgenommen werde. Hieraus ergibt sich kein Anhalt für einen Gehörsverstoß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 69a Abs. 6 GKG.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil im Verfahren der Anhörungsrüge nach § 69a GKG keine Gerichtsgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 69a Abs. 4 Satz 4 GKG).