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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 320/18·20.06.2018

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Gewerbeunzuverlässigkeit zurückgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe und wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung, die ihm Gewerbeunzuverlässigkeit vorwirft. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil der Kläger trotz konkreter Aufforderung die erforderlichen Vermögens- und Einkommensnachweise nicht substantiiert vorgelegt hat. Zudem bestehen keine hinreichenden Erfolgsaussichten, da erhebliche Steuerrückstände und Fortführung der Tätigkeit die Unzuverlässigkeit begründen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe und gegen Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 117 ZPO setzt die vollständige und glaubhafte Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Einreichung der geforderten Unterlagen voraus; bleibt der Antragsteller trotz fristgebundener Aufforderung substantiierte Nachweise schuldig, kann PKH versagt werden.

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Eine für ein früheres Jahr vorgelegte Einnahmen-Überschuss-Rechnung begründet allein keine ausreichende Glaubhaftmachung der aktuellen Leistungsfähigkeit; es müssen Anhaltspunkte für eine Übertragbarkeit auf die Gegenwart oder ergänzende Belege vorgelegt werden.

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten eines Gewerbeuntersagungsverfahrens ist maßgeblich, in welcher Höhe bis zum Erlass der Untersagung steuerliche Verpflichtungen nicht erfüllt waren; hierfür ist es unerheblich, ob die Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen.

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Behauptungen über Einkommens- oder Vermögensverhältnisse (z. B. Erbschaften, Mitfinanzierung der Miete) müssen durch geeignete Belege substantiiert werden; bloße, nicht durch Dokumente gestützte Vorträge genügen nicht zur Erfüllung der Glaubhaftmachungspflicht.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 35 Abs. 1 GewO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 15926/17

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28.3.2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.

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Das gilt schon deshalb, weil der Kläger die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen auch auf konkrete, fristgebundene Aufforderung gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hin nicht eingereicht hat. Der Senat hat ihn mehrfach auf die formellen Anforderungen an ein Prozesskostenhilfegesuch hingewiesen. Mit den von ihm mittlerweile vorgelegten Unterlagen (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18.12.2017, eine Einnahmen-Überschussrechnung 2016, zwei Anmeldungen der Umsatzsteuer-Vorauszahlung, ein Schreiben des Finanzamtes N.       an der S.    vom 13.2.2018 sowie eine Ausfertigung eines Erbscheins vom 22.10.2012) sind seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft dargelegt. Das nur teilweise ausgefüllte Erklärungsformular vom 18.12.2017 enthält keine Aussage zur Höhe der darin angegebenen Einkünfte des Klägers aus selbständiger Tätigkeit. Auch aus der für das Jahr 2016 vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung sind weder eine Sicherstellung des Lebensunterhalts im Jahr 2016 noch Anhaltspunkte für eine Übertragbarkeit auf die Gegenwart zu entnehmen. Die Rechnung weist einen monatlichen Überschuss auf, von dem sich bereits die im Erklärungsformular aufgeführten Kosten für Krankenversicherung und Miete nicht im Ansatz begleichen lassen. Soweit der Kläger nunmehr vorträgt, er habe aus einer Erbschaft gelebt, die Krankenversicherungskosten aufgrund eines Rechtsstreits nicht bezahlt und sich die Mietkosten mit einem Freund geteilt, stimmen die Angaben zum Teil schon nicht mit denjenigen im Erklärungsformular überein. Darüber hinaus bleiben sie ohne den geforderten Beleg. So beinhaltet der allein überreichte Erbschein vom 22.10.2012 keinen Nachweis über die Höhe der Erbschaft.

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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat gemäß 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17.8.2017 sei rechtmäßig, weil der Kläger wegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten sowie wegen Fortsetzung seiner selbständigen gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gewerberechtlich unzuverlässig im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO sei, wird durch das Beschwerdevorbringen und den Akteninhalt nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Ohne Erfolg macht der Kläger mit seiner Beschwerde geltend, die vom Finanzamt aufgeführten Steuerrückstände beruhten auf Schätzungen und zu hohen Ansätzen, abgegebene Erklärungen und Zahlungen würden nicht zeitnah in das System eingepflegt. Damit zieht er die Annahme des Verwaltungsgerichts, im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung hätten Steuerrückstände bei dem Finanzamt N.       an der S.    in Höhe von insgesamt 14.175,65 Euro bestanden, nicht in Zweifel. Für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nur maßgeblich, in welcher Höhe er bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.8.2017 ‒ 4 A 2513/16 ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

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Dabei ist unerheblich, ob die Steuerrückstände auf Schätzungen beruhen, oder auf exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.12.2016 ‒ 4 A 1425/14 ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N.

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Sein Beschwerdevorbringen, er könne seinen Betrieb durchaus wirtschaftlich führen, habe regelmäßige Aufträge von Hausverwaltungen und Eigentümern und bediene seine steuerlichen und sonstigen Verpflichtungen, führt nicht auf die Annahme eines erfolgversprechenden, einer Gewerbeuntersagung entgegenstehenden Sanierungskonzeptes. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht einmal die Existenz eines derartigen Konzeptes behauptet hat, muss er selbst einräumen, dass immer noch eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung des Finanzamtes in Höhe von 4.575,12 Euro gegen ihn besteht: Den ihm vom Verwaltungsgericht vorgehaltenen zwei Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis, von denen nur eine auf Anordnung des Finanzamtes N.       an der S.    besteht, die zweite auf Anordnung der Obergerichtsvollzieherin des Amtsgerichts N.       , ist er nicht entgegen getreten. Angaben zu seiner aktuellen Einkommenssituation hat er bislang, wie bereits oben ausgeführt, nicht gemacht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).