Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes erstinstanzliches Klageverfahren. Das Verwaltungsgericht versagte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht; das OVG hält die Beschwerde für unbegründet. Einwendungen, die Schreiben der Antragsgegnerin seien wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung nicht belastbare Entscheidungen, bleiben ohne Erfolg, da die Schreiben eindeutig ablehnenden Charakter haben.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO zu versagen.
Eine Verpflichtungsklage in Gestalt einer Untätigkeitsklage ist unzulässig, wenn die inhaltliche Gestaltung des Begehrens eine andere Verfahrensform erfordert oder die Klagearten nicht miteinander vereinbar sind.
Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem Verwaltungsakt bewirkt lediglich die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO und macht die zugrundeliegende Entscheidung nicht grundsätzlich unbeschwerdefähig.
Ein behördliches Schreiben stellt dann eine belastbare Ablehnungsentscheidung dar, wenn sein Wortlaut den Antrag eindeutig mit ablehnender, verbindlicher Wirkung zurückweist.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 4898/16
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3.4.2017 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das in Aussicht genommene erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die nach dem inhaltlichen Begehren des Antragstellers allein in Betracht zu ziehende Verpflichtungsklage in Gestalt der Untätigkeitsklage unzulässig sein dürfte. Die Antragsgegnerin habe die Anfragen des Antragstellers, ob sie seine außergerichtlichen Kosten übernehme, mit Schreiben vom 4.7.2016 und 21.9.2016 beschieden.
Der hiergegen allein erhobene Einwand des Antragstellers, mangels Rechtsbehelfsbelehrung handele es sich bei den Schreiben der Antragsgegnerin nicht um „beschwerdefähige Entscheidungen“, greift nicht durch. Das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung in einem Bescheid löst lediglich die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 VwGO aus.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.2011 – 2 B 17.10 –, juris, Rn. 13.
Anderweitige Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller bei objektiver Würdigung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 4.7.2016 nicht habe erkennen können, dass bereits damit sein Begehren auf Kostenübernahme mit verbindlicher Wirkung abgelehnt worden ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr erwiese sich angesichts des eindeutigen Wortlauts dieses Schreibens die Annahme etwa eines bloßen unverbindlichen Hinweises als fernliegend. In dem Schreiben heißt es nämlich:
„Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts aufgrund meines Schreibens vom 14.3.2016 war alleinige Entscheidung Ihres Mandanten. Hierdurch entstandene Kosten werden durch die Stadt T. nicht übernommen. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist auch nicht ersichtlich.“
An dem eindeutigen Inhalt vermochte auch das spätere Schreiben der Antragsgegnerin vom 11.7.2016 nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.