Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei Gewerbeuntersagung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für die Anfechtung einer Gewerbeuntersagungsverfügung. Streitpunkt ist, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das OVG bestätigt die Versagung der PKH, da die für eine positive Zukunftsprognose erforderlichen Umstände nicht vorlagen und die Steuerschulden trotz Zusagen weiter angestiegen sind. Der Kläger trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Gewerbeuntersagung ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen; spätere Besserungsabsichten sind nur dann entscheidend, wenn sie die zum Zeitpunkt der Entscheidung vorhandenen Nachteile überwinden.
Die Abgabe von Steuererklärungen, erfolglose Ratenangebote oder geringe Tilgungsleistungen begründen nur dann eine positive Zukunftsprognose, wenn sie konkret und substantiiert die Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung erkennen lassen.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausdehnung einer Untersagung auf Vertretungs- oder Leitungsfunktionen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO sind nur bei konkreter und darlegungspflichtiger Substantiierung erfolgreich anfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 19 K 6962/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1.3.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen der angefochtenen Gewerbeuntersagungsverfügung vom 22.9.2016 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat zutreffend angemerkt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung unerheblich ist, auf welche Umstände die steuerlichen Versäumnisse zurückzuführen sind und ob der Kläger nunmehr beabsichtigt, seinen laufenden Zahlungspflichten nachzukommen sowie seine Rückstände zu tilgen.
Hiergegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, bei der gebotenen Zukunftsprognose sei zu berücksichtigen, dass die Gründe, die in der Vergangenheit zu den Steuerschulden geführt hätten, weggefallen seien. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass sich das steuerliche Fehlverhalten des Klägers im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung so darstellte, wie es die Beklagte im angefochtenen Bescheid festgestellt und gewürdigt hat. Danach bestand für eine günstige Zukunftsprognose keine Grundlage, zumal der Kläger schon während des Verwaltungsverfahrens eine regelmäßige Rückführung seiner Schulden zugesagt hatte und gleichwohl seine fälligen Rückstände nur in einem zu vernachlässigenden Umfang auf gut 11.200 Euro zurückführen konnte. Im Laufe des Klageverfahrens sind die Steuerschulden trotz der Tilgungsabsichten des Klägers sogar noch auf knapp 12.600 Euro angestiegen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigen die in der Beschwerdebegründung aufgeführten Umstände, insbesondere die mittlerweile erfolgte Abgabe von Steuererklärungen, das erfolglose Angebot von Ratenzahlungsvereinbarungen gegenüber dem Finanzamt und die Rückzahlungen im Jahr 2016 in Höhe von insgesamt 1.750 Euro auf die Steuerschulden des Klägers, offensichtlich nicht den Rückschluss, der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Gewähr geboten, er werde sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausdehnung der Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person und auch alle anderen der Gewerbeordnung unterliegenden Gewerbe (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.