Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Feuerstättenbescheid: Festsetzung auf 5.000 €
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts bei einer Klage gegen einen Feuerstättenbescheid. Das OVG hält die zulässige Beschwerde für begründet und ändert den angefochtenen Beschluss: Der Streitwert ist nach der Praxis des Senats auf 5.000 Euro festzusetzen. Das Beschwerdeverfahren wird gerichtsgebührenfrei erklärt; die Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert auf 5.000 € festgesetzt, Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Für Klagen gegen Feuerstättenbescheide ist bei der Streitwertfestsetzung § 52 Abs. 2 GKG zu beachten; nach der Praxis des Senats ist hierfür ein Streitwert von 5.000 Euro anzusetzen.
Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Streitgegenstand der Klage; nicht allein die im Bescheid festgesetzten Gebühren sind entscheidend, wenn die Klage den Bescheid insgesamt zum Gegenstand hat.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist begründet, wenn das erstinstanzliche Gericht den maßgeblichen Klagegegenstand verfehlt und dadurch den Streitwert fehlerhaft bestimmt.
Das Gericht kann das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei erklären und zugleich die Erstattung von Kosten abweichend regeln.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 1 K 6937/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht nur auf 12,02 Euro festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den in dem Feuerstättenbescheid vom 12. Oktober 2010 festgesetzten Gebühren. Gegenstand des Klageverfahrens war aber nicht diese Gebührenfestsetzung, sondern der Feuerstättenbescheid an sich, wie sich dem Klageantrag und der Klagebegründung entnehmen lässt.
Nach der Streitwertpraxis des Senats ist für Klagen gegen Feuerstättenbescheide nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro festzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2010
‑ 4 E 1007/10 ‑, vom 24. Februar 2011 ‑ 4 E 146/11 ‑, vom 26. Mai 2011 ‑ 4 E 1396/10 ‑, vom 12. September 2011‑ 4 A 2206/10 ‑ und vom 25. November 2011 – 1175/11 ‑.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.