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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 295/25·25.06.2025

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung wegen Unterschreitens der 200‑Euro‑Schwelle verworfen

VerfahrensrechtKostenrechtGerichtskostenfestsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtet eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Streitpunkt ist, ob der Wert des Beschwerdegegenstands die gesetzliche Mindestgrenze von 200,00 € erreicht. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die aus der strittigen Festsetzung resultierende Gerichtsgebühr (188,25 €) die Schwelle nicht überschreitet. Die Entscheidung ist unanfechtbar; das Verfahren bleibt gerichtsgebührenfrei und es erfolgt keine Kostenerstattung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen, da der Beschwerdewert 200 € nicht erreicht wird

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung vom erstinstanzlichen Gericht nicht zugelassen (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG), ist sie nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

2

Der Wert des Beschwerdegegenstands bemisst sich nach dem Betrag, um den die erstinstanzlichen, streitwertabhängigen Prozesskosten bei der angefochtenen Streitwertfestsetzung diejenigen übersteigen, die bei dem begehrten, geringeren Streitwert entstünden.

3

Erreicht die konkrete Kostenberechnung die Mindestschwelle von 200,00 Euro nicht, ist die Beschwerde unzulässig; eine zugunsten des Beschwerdeführers unterstellte Herabsetzung auf die geringstmögliche Wertstufe genügt nicht, wenn dadurch der Beschwerdewert nicht überschritten wird.

4

Nebenentscheidungen über Gerichtsgebührenfreiheit und Kostenerstattung richten sich nach § 68 Abs. 3 GKG; Beschlüsse nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG§ 3 Abs. 2 GKG§ 34 Abs. 1 Satz 3 GKG§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 469/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 21.5.2025 wird verworfen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

2

Da das Verwaltungsgericht eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in seinem Beschluss nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG).

3

Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Beschwerdegegenstand ist im vorliegenden Fall der Betrag, um den die vom Antragsteller zu tragenden erstinstanzlichen Prozesskosten, die von der angefochtenen Streitwertfestsetzung abhängen, diejenigen Prozesskosten übersteigen, die sich ergäben, wenn der Streitwert in der mit der Beschwerde erstrebten geringeren Höhe festgesetzt würde. Da hier aufgrund der angefochtenen Streitwertfestsetzung auf 2.500,00 Euro lediglich eine Gerichtsgebühr in Höhe von 188,25 Euro (eineinhalbfacher Gebührensatz nach Nr. 5210 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG] i. V. m. der Gebührenhöhe von 125,50 Euro gemäß Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG) anfällt, kann der Beschwerdewert nicht erreicht werden, selbst wenn man zugunsten des Antragstellers annimmt, er begehre mit seiner Beschwerde eine Herabsetzung des Streitwerts auf die geringstmögliche Wertstufe.

4

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.