Beschwerde gegen PKH‑Ablehnung bei Dienstaufsichtsbeschwerden (Popularklage unzulässig)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen wegen angeblich nicht ordnungsgemäß behandelter Dienstaufsichtsbeschwerden. Das VG lehnte PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab; das OVG weist die Beschwerde zurück. Der Senat betont, dass keine subjektiven Ansprüche auf umfassende dienstaufsichtliche Ahndung bestehen und eine Popularklage unzulässig ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten kann das Gericht gemäß § 122 VwGO auf die zutreffenden Gründe der Vorinstanz Bezug nehmen, sofern diese durch das Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Frage gestellt werden.
Ein subjektiver Anspruch des Bürgers darauf, dass das Land jedes behauptete Fehlverhalten seiner Beamten dienstaufsichtlich rügt oder die Staatsanwaltschaft informiert, besteht nicht; eine derartige Popularklage ist unzulässig.
Das Vorbringen zahlreicher Dienstaufsichtsbeschwerden begründet allein keinen Anhaltspunkt dafür, dass die zuständige Behörde diese nicht ordnungsgemäß behandelt; hierfür sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 20 K 6370/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird gemäß § 122 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen und den sonstigen Akteninhalt nicht in Frage gestellt werden. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht den sachlichen Gehalt des Petitionsrechts und der Dienstaufsichtsbeschwerde zutreffend herausgearbeitet und festgestellt, dass im Rahmen der gerichtlichen Prüfungskompetenz keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die (zahlreichen) Dienstaufsichtsbeschwerden des Klägers von der Beklagten nicht ordnungsgemäß behandelt wurden.
Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 – 4 A 991/11 – und vom 13. August 2010 – 4 A 1176/10 -.
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass der Kläger auch dann keinen subjektiven Anspruch darauf hätte, dass das Land Nordrhein-Westfalen „jedes Fehlverhalten seiner Beamten und Richter dienstaufsichtlich rügt, sowie von jedem Verdacht einer Straftat hierbei die Staatsanwaltschaft unterrichtet und auf eine ordnungsgemäße Strafverfolgung achtet“, wenn seine Annahme zuträfe, die Dienstaufsicht und ihre Wahrnehmung liege nicht allein im öffentlichen Interesse. Denn die insoweit erhobene Popularklage ist in jedem Fall unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.