Beschwerde: Erlassanspruch nach § 60 Nr. 3 BAföG als privatrechtlich eingestuft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Bonn; das OVG bestätigt die Verweisung. Das Gericht stellt fest, dass der Erlassanspruch nach § 60 Nr. 3 BAföG privatrechtlicher Natur ist, weil der Antrag an die KfW zu richten ist und diese über den Erlassantrag selbst entscheidet. Der Erlass ändert den öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheid nicht. Die Nichtzulassung der Beschwerde an das BVerwG erfolgt mangels grundsätzlicher Bedeutung.
Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Verweisung an das Landgericht mangels Erfolg verworfen; Nichtzulassung der Beschwerde an das BVerwG
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erlassanspruch nach § 60 Nr. 3 BAföG ist privatrechtlicher Natur, wenn die Vorschrift den Erlassantrag an die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) richtet und keine weiteren gesetzlichen Regelungen eine öffentlich-rechtliche Entscheidungspflicht vorsehen.
Wenn die Darlegungsgrundlage der Rückzahlungsforderung ein privatrechtlicher Darlehensvertrag zwischen KfW und Förderungsempfänger ist (§ 18c Abs.1 Satz1 BAföG), ist auch der Erlass dieser Forderung dem Privatrecht zuzurechnen.
Der Erlass durch die KfW ändert nicht den öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheid und setzt die im Bescheid festgelegte Förderungsart (Bankdarlehen) voraus.
Die öffentlich-rechtliche Qualifikation einer Rechtsbeziehung folgt nicht allein daraus, dass die KfW als Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist oder das Bundesministerium intern beteiligt ist; maßgeblich sind gesetzliche Regelungen zur Zuständigkeits- und Rechtsqualifikation.
Eine Rechtsmittelzulassung zum Bundesverwaltungsgericht kann mit dem Argument verweigert werden, dass die aufgeworfene Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere wenn die einschlägige Vorschrift zeitlich befristet bzw. demnächst außer Anwendung fällt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 26 K 7498/05
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Landgericht Bonn verwiesen.
Der geltend gemachte Erlassanspruch nach § 60 Nr. 3 BAföG ist privatrechtlicher Natur. § 60 Nr. 3, 2. Halbsatz BAföG bestimmt u. a., dass der Erlassantrag an die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu richten ist. Mangels weiterer gesetzlicher Regelungen ist dabei zugrunde zu legen, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau den Erlassantrag nicht nur empfängt, sondern auch selbst über diesen Antrag entscheidet.
Ebenso: Blanke, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand: Juli 1998, § 60 Rdnr. 18 zur damaligen Fassung des § 60 Nr. 3.
Da die Begründung der Darlehensforderung gemäß § 18 c Abs. 1 Satz 1 BAföG durch einen privatrechtlichen Darlehensvertrag zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau ( vormals: der Deutschen Ausgleichsbank) und dem Förderungsempfänger erfolgt, ist weiterhin davon auszugehen, dass der in § 60 Nr. 3 BAföG normierte Erlass der so begründeten Rückzahlungsforderung ebenfalls dem Privatrecht zuzurechnen ist. Das Gesetz bietet keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber Begründung und Erlass des Rückzahlungsanspruchs durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau insoweit unterschiedlichen Rechtsgebieten zuordnen wollte.
Vgl. erneut Blanke a.a.O.
Der Erlass beinhaltet namentlich keine Änderung des (öffentlich-rechtlichen) Bewilligungsbescheides des Amtes für Ausbildungsförderung.
Vgl. zur Zweistufigkeit des Bewilligungsverfahrens etwa Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl., § 18 c Rdn. 3.
Der Erlass ändert insbesondere nicht die in dem Bewilligungsbescheid festgesetzte Förderungsart Bankdarlehen". Er setzt diese Förderungsart vielmehr voraus.
Dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die KfW vom 5. November 1948 (WiGBl. Seite 123) in der Fassung vom 23. Juni 1969 (Bundesgesetzblatt I Seite 573), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 2478), eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist, lässt nicht den Schluss zu, dass die zum Förderungsempfänger bestehenden Beziehungen im Zweifel - vorbehaltlich ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen - öffentlich-rechtlicher Art sind.
Vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - 4 E 1039/04 - m.w.N.
Auch die Tatsache, dass die Beklagte intern das Bundesministerium für Bildung und Forschung beteiligt hat, rechtfertigt keine andere Qualifizierung des streitigen Anspruchs.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist gemäß § 17 a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der aufgeworfenen Frage nicht zu, weil es sich bei § 60 Nr. 3 BAföG mit Blick auf die in § 60 BAföG enthaltene zeitliche Befristung (die Anwendung dieser Vorschrift setzt voraus, dass der Ausbildungsabschnitt bis zum 1. Januar 2003 begonnen worden ist) um (demnächst) auslaufendes" Recht handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.