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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 285/17·09.05.2017

Beschwerde gegen Versagung von PKH bei Klage um Bewachungserlaubnis zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberecht (Bewachungsgewerbe)zurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren zur Erteilung bzw. Feststellung einer Berechtigung zur Durchführung von Bewachungstätigkeiten. Zentrale Frage war, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Gericht hielt dies verneint und stützte sich auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Berufsausbildung als Rechtsanwalt ersetzt nach BewachV/GewO nicht die vorgeschriebenen Sachkunde- bzw. Unterrichtungsvoraussetzungen.

Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Der Revisionssenat kann zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz Bezug nehmen, soweit der Beschwerdeführer diesen nicht substantiiert entgegentritt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

3

Berufliche Abschlüsse oder die Tätigkeit als Rechtsanwalt ersetzen nicht ohne weiteres die nach BewachV bzw. § 34a GewO geforderten Sachkunde- oder Unterrichtungsvoraussetzungen, sofern die einschlägigen Ausnahmeregelungen nicht greifen.

4

Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und ist bei Zurückweisung dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO§ 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO§ 5a ff BewachV§ 3 BewachV§ 5 Nr. 3 BewachV

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 1 K 8242/16

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.2.2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss, denen der Kläger im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegengetreten ist.

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Dabei kann offen bleiben, ob das Begehren des Klägers auf eine selbständige Bewachungstätigkeit oder aber eine Bewachungstätigkeit in abhängiger Beschäftigung gerichtet ist und gegebenenfalls sinngemäß als Antrag auf Feststellung seiner Berechtigung zur Durchführung von Bewachungstätigkeiten ohne Erbringung eines (zusätzlichen) Unterrichtungsnachweises zu verstehen sein könnte. Denn seine Examina und berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt vermögen weder gemäß §§ 5d und 5 Nr. 3 BewachV eine Sachkundeprüfung nach §§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO, 5a ff. BewachV noch gemäß § 5 Nr. 3 BewachV den Nachweis der Unterrichtung gemäß §§ 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO, 3 BewachV zu ersetzen. Sein Berufsabschluss fällt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht unter § 5 Nr. 3 BewachV.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.