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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 275/19·29.04.2019

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)VerwaltungsgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ein; das Oberverwaltungsgericht verwirft diese als unzulässig. Die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO von zwei Wochen war bereits abgelaufen, weshalb die Beschwerde verspätet einging. Eine Übernahme der einmonatigen Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO kommt nicht in Betracht, da § 147 VwGO eine spezielle Regelung darstellt.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen wegen Fristversäumnis

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen Entscheidungen über Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde nach § 147 Abs. 1 VwGO innerhalb der dort geregelten Frist einzulegen; eine Überschreitung dieser Frist macht die Beschwerde unzulässig.

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§ 147 VwGO enthält eine lex specialis zur Beschwerdefrist im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren, sodass die zivilprozessuale Fristenregelung des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht entsprechend anzuwenden ist.

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Die überweisende Vorschrift in § 166 Abs. 1 VwGO auf die ZPO-Regelungen zur Prozesskostenhilfe betrifft nicht ohne Weiteres die Fristregelung der zivilprozessualen sofortigen Beschwerde nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO; eine analoge Anwendung scheidet aus, wenn das VwGO eine spezielle Frist enthält.

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Bei Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fristversäumnis folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO§ 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 2152/18

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.2.2019 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist unzulässig.

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Die Klägerin hat die Beschwerde erst am 29.3.2019 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingelegt. Diese beträgt nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwei Wochen nach Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses am 7.3.2019 und war mit Ablauf des 21.3.2019 verstrichen. Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die einmonatige Beschwerdefrist nach § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht im verwaltungsgerichtlichen Prozesskostenhilfeverfahren, weil § 147 Abs. 1 VwGO eine spezielle Regelung enthält. Eine entsprechende Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO über die Verweisung in § 166 Abs. 1 VwGO auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe scheidet daher aus, zumal diese Vorschrift daneben ausschließlich § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für entsprechend anwendbar erklärt, nicht aber die Frist für die zivilprozessuale sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22.12.2016 – 4 B 1387/16 –, juris, Rn. 8, und vom 26.2.2004 – 12 E 1262/02 –, NVwZ-RR 2004, 544 = juris, Rn. 2; Nds. OVG, Beschluss vom 20.5.2010 – 7 PA 36/10 –, JurBüro 2010, 434 = juris, Rn. 3, m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).