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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 272/22·05.11.2023

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für Soforthilfe nach Billigkeitsrichtlinie abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zahlung einer Soforthilfe nach der Billigkeitsrichtlinie Unwetterkatastrophe. Das OVG NRW sieht keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil Billigkeitsleistungen grundsätzlich hoheitlich‑freiwillige, im Ermessen getroffene Zahlungen sind und ein Anspruch nur ausnahmsweise (z. B. bei Selbstbindung/Rechtssatzwirkung und wegen Art. 3 GG) entstehen kann. Zudem versäumte der Kläger die in der Richtlinie genannte Antragsfrist; die Beschwerde wird daher abgewiesen. Kostenentscheidung und Unanfechtbarkeit bleiben bestehen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

2

Billigkeitsleistungen nach verwaltungsinternen Richtlinien sind grundsätzlich hoheitliche Ermessensentscheidungen; ein allgemeiner Rechtsanspruch besteht nicht.

3

Ein Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) kann nur ausnahmsweise begründen, dass eine Billigkeitsleistung aufgrund einer Selbstbindung der Verwaltung infolge ständiger Verwaltungspraxis rechtlich durchsetzbar wird.

4

Das Versäumen einer in einer Richtlinie ausdrücklich gesetzten Antragsfrist rechtfertigt die Versagung der Leistung und stellt, sofern die Frist verbindlich ist, keine willkürliche Ungleichbehandlung dar.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO, Satz 1§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 10 K 2336/21

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 8.3.2022 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren 10 K 2336/21 (VG Aachen) mit dem Begehren, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Soforthilfe nach der Billigkeitsrichtlinie Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 zu zahlen, hat keinen Erfolg.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die gemäß den §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO erforderliche Aussicht auf Erfolg bietet. Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art um freiwillige staatliche Maßnahmen handele und ein Anspruch auf Bewilligung regelmäßig nicht existiere. Vielmehr erfolge die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel. Ein Rechtsanspruch bestehe nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien. Die nach der Richtlinie maßgeblichen Voraussetzungen habe der Kläger nicht erfüllt. Der geltend gemachte Anspruch sei zu verneinen, weil der Kläger nicht bis zum 31.8.2021 einen formgerechten Antrag auf Zahlung einer Soforthilfe gestellt habe.

3

Nach den vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Maßstäben für die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung sind auch dem Beschwerdevorbringen des Klägers weiterhin keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihm der von ihm im Klageverfahren geltend gemachte, allein aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz abzuleitende Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Soforthilfe zustehen könnte. Insbesondere ist sein Antrag willkürfrei und ohne erkennbaren Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen Versäumung der Antragsfrist abgelehnt worden. Sein gesamter, in sich nicht einmal konsistenter Vortrag ist nach Ablauf der in Nr. 2.6.1 der Billigkeitsrichtlinie Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 genannten Antragsfrist und damit jedenfalls verspätet erfolgt. Etwas anderes ist seinem Beschwerdevorbringen, das dies nicht in Frage stellt, nicht zu entnehmen.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.