Streitwertfestsetzung bei Untersagung der Sportwettenvermittlung auf 15.000 € bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einer Klage gegen die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten wurde zurückgewiesen. Das Gericht bestätigte den Ansatz von 15.000 € gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog 2013. Spekulative Hinweise auf höhere Gewinnmöglichkeiten reichen nicht für eine Erhöhung des Streitwerts. Die Verfahrenskostenentscheidung bleibt bestehen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 15.000 € als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen gegen Gewerbeuntersagungen, insbesondere Untersagungen der Vermittlung von Sportwetten, ist als Streitwert regelmäßig der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens jedoch 15.000 Euro, zugrunde zu legen (vgl. Nr. 54.2.1 Streitwertkatalog 2013).
Spekulative Annahmen über überdurchschnittliche Gewinne oder Umsatzsteigerungen genügen nicht, um einen über den Katalogansatz hinausgehenden höheren Streitwert substantiiert darzulegen.
Eine bereits im Verfahren erfolgte vorläufige Streitwertfestsetzung, gegen die nicht widersprochen wurde, begründet im weiteren Verlauf keine Vermutung für einen höheren Streitwert ohne substantiiertes Vorbringen des Klägers.
Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit folgen in der Streitwertbemessung regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 842/08
Tenor
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20.3.2017 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine Untersagung der Vermittlung von Sportwetten gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog 2013 –.
Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013.
Entsprechend dem in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für eine Gewerbeuntersagung vorgesehenen Streitwert legt der Senat auch bei Klagen gegen Ordnungsverfügungen, mit denen die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird, den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 Euro zu Grunde.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2012 ‒ 4 E 423/12 ‒.
Ausgehend davon begehrt die Beschwerde im Hinblick auf die „zu vermutenden überdurchschnittlichen Gewinne bzw. Gewinnerwartungen in der Wettbranche im Verhältnis zu anderen Gewerbetreibenden“ die Festsetzung eines Streitwerts von mindestens 50.000 Euro. Die für viele Gewerbetreibende geltende Erwägung, der Kläger sei hauptberuflich tätig gewesen und hätte die Tätigkeit bei einem Jahresgewinn von nur 15.000 Euro wohl nicht aufgenommen, genügt nicht, um hinreichend substantiiert einen Jahresgewinn aus der Sportwettenvermittlung in Höhe von mindestens 50.000 Euro darzulegen. Dasselbe gilt für das Argument, der Umsatz im Bereich der Sportwetten habe sich seit Erlass der Ordnungsverfügung in prosperierender Weise vervielfacht. Derart spekulative Erwägungen rechtfertigen nicht die Festsetzung eines über 15.000 Euro hinausgehenden Streitwerts, zumal über den erzielten Jahresgewinn des Klägers nicht spekuliert werden muss, weil dieser zumindest für die vergangenen Jahre feststeht. Dies gilt umso mehr, als der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 Euro vom 31.3.2008 während des gesamten Klageverfahrens nicht widersprochen worden ist und ein höherer Streitwert erst geltend gemacht wurde, nachdem das Verwaltungsgericht in seinem Einstellungsbeschluss vom 20.3.2017 der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt hat.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.