Verwerfung der Beschwerde wegen fehlender zugelassener Vertretung und Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung an das Landgericht. Das Rechtsmittel wird verworfen, weil die Klägerin nicht durch einen nach VwGO zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Gericht trifft die Kostenentscheidung nach VwGO/GKG und lässt die Beschwerde zum BVerwG nicht zu. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs wegen fehlender zugelassener Vertretung verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rechtsmittel gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist unzulässig, wenn die Partei entgegen §147 Abs.1 Satz 2 i.V.m. §67 Abs.4 und Abs.2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wird.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach §154 Abs.2 VwGO der unterliegenden Partei aufzuerlegen; von der Erhebung von Gerichtskosten kann nach §21 Abs.1 Satz 3 GKG abgesehen werden.
Eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz 5 GVG vorliegen.
Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO i.V.m. §173 Satz 1 VwGO und §17a Abs.4 Satz 4 GVG können unanfechtbar sein, sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 2062/22
Tenor
Das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Klageverfahrens (14 K 2062/22) an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.1.2024 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.1.2024 ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Von einer weiteren Begründung wird unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 5.6.2023 – 4 B 560/23 und 4 E 434/23 – abgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.