Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 25/25·16.06.2025

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe: Keine rückwirkende Bewilligung nach Instanzschluss

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrecht (Prozesskostenhilfe)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein bereits abgeschlossenes erstinstanzliches Verwaltungsverfahren. Das OVG NRW weist die Beschwerde zurück: Eine Bewilligung nach Abschluss der Instanz ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein vollständiger PKH-Antrag vor der abschließenden Entscheidung gestellt wurde und die Partei bereits alles Erforderliche vorgelegt hat. Nachgereichte Unterlagen nach Instanzschluss genügen nicht.

Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe dient der Förderung einer beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung und ist nicht als nachträgliche Entschädigung für bereits entstandene Prozesskosten gedacht.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt im Regelfall nicht mehr in Betracht, wenn die die Kosten verursachende Instanz bereits abgeschlossen ist.

3

Eine rückwirkende Bewilligung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn vor Erlass der den Rechtszug abschließenden Entscheidung ein vollständiger Antrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurde und die Partei damit bereits alles für die Bewilligung Erforderliche getan hat.

4

Nach Abschluss der Instanz nachgereichte Prozesskostenhilfeunterlagen sind ungeeignet, zu belegen, dass der Antragsteller vor dem Instanzabschluss bereits die Voraussetzungen für eine Bewilligung erfüllt hat.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1693/23

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 8.1.2025 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren mit dem Antrag,

2

den Änderungsbescheid des Beklagten vom 4.7.2023 aufzuheben,

3

hat keinen Erfolg.

4

Der Kläger hat keinen Anspruch auf rückwirkende Bewilligung der erst nach Abschluss des Klageverfahrens durch Abgabe übereinstimmender Erledigungserklärungen erneut begehrten Prozesskostenhilfe.

5

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Zumindest im Regelfall muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor Ergehen der den betreffenden Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und die Partei mit ihrem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2022 – 4 E 557/22 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 3.3.1998 – 1 PKH 3.98 –, juris, Rn. 2.

7

Letzteres ist hier nicht der Fall.

8

Streitgegenständlich ist nicht der mit Klageerhebung am 3.8.2023 gestellte Prozesskostenhilfeantrag, den das Verwaltungsgericht zwar erst nach Abschluss des Klageverfahrens, aber mittlerweile mit unanfechtbarem Beschluss vom 17.12.2024 abgelehnt hat. Die im Anschluss an den Beschluss vom 17.12.2024 mit Schriftsatz vom 6.1.2025 mit der Bitte, nunmehr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, nachgereichten Prozesskostenhilfeunterlagen rechtfertigen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht, weil sie erst nach Abschluss der Instanz bei Gericht eingegangen und zum Beleg ungeeignet sind, dass der Kläger vor Abschluss des Klageverfahrens bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).