Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten (§8 HwO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren. Zentral ist, ob die beabsichtigte Klage hinreichende Erfolgsaussichten begründet, insbesondere im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen des § 8 HwO. Das OVG hält die Versagung für zutreffend, da der Kläger den Ausführungen des VG nicht substantiiert entgegengetreten ist. Verweis auf Untätigkeit der Beklagten oder auf Zeitpunkte eines Ausnahmeantrags ersetzt nicht die fehlenden Voraussetzungen.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten kann das Gericht die materielle Anspruchsgrundlage zugrunde legen; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Behauptungen über die Untätigkeit der Behörde oder Hinweise auf den Zeitpunkt eines Ausnahmeantrags können die substantielle Darlegung der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. § 8 HwO) nicht ersetzen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Beschlusses Bezug nehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Ausführungen nicht substantiiert entgegentritt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 6413/17
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8.3.2019 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss, denen der Kläger im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegengetreten ist. Weder sein Verweis auf die Untätigkeit der Beklagten noch derjenige auf den vorgetragenen maßgeblichen Zeitpunkt seines Antrags auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO vermögen das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 8 HwO zu ersetzen, worauf das Verwaltungsgericht in Bezugnahme auf die Ausführungen in den Urteilen in den Verfahren 9 K 1605/17 und 9 K 6398/14 (VG Köln) ergänzend abgestellt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.