Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Rückforderungsbescheiden zu Corona-Hilfen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendete sich gegen die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts im Verfahren zu Rückforderungsbescheiden über November‑ und Dezemberhilfen. Das OVG bestätigt die Wertfestsetzung nach §52 und §40 GKG auf Grundlage des zum Klageeingang geltenden Begehrens (11.343,42 €). Nachträgliche Erkenntnisse zur fehlenden wirtschaftlichen Substanz sind für die Wertbemessung unbeachtlich. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung zurückgewiesen; Verfahren gebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig
Abstrakte Rechtssätze
Ist die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden, entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter über die Beschwerde (§68 Abs.1 S.5 i.V.m. §66 Abs.6 GKG).
Bei Klagen, die eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben, ist für die Streitwertbemessung die Höhe der geforderten Leistung maßgeblich (§52 Abs.3 Satz 1 GKG).
Für die Wertberechnung kommt es auf den Zeitpunkt der an den Rechtszug zu richtenden Antragstellung an; nachträgliche Umstände, die erst nach Klageeinreichung erkennbar werden, mindern den Streitwert nicht (§40 GKG).
Eine zur Fristwahrung eingereichte Klage, die angekündigte Anträge und eine spätere Begründung enthält, ist hinsichtlich des Streitwerts nach den angekündigten Anträgen und der bis dahin vorliegenden Begründung zu bemessen.
Die Regelung zur Gebührenfreiheit und zur Nichterstattung außergerichtlicher Kosten im Beschwerdeverfahren ergibt sich aus §68 Abs.3 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 1050/25
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29.4.2025 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Vorsitzende gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4 VwGO allein getroffen hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.10.2022 – 4 E 611/22 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
Die Beschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Streitwertfestsetzung entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Da der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betraf, ist gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgebend. Für die Wertberechnung kommt es nach § 40 GKG an auf den Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet.
Die gegen die über die November- und Dezemberhilfe ergangenen Schlussbescheide vom 30.1.2025 gerichtete Klage betraf nach dem mit ihr gestellten Antrag eine auf insgesamt 11.343,42 Euro bezifferte Geldleistung, auch wenn sich dieser Betrag aus der Klageschrift nicht unmittelbar ergab. Mit den Schlussbescheiden wurden die dem Kläger vorläufig gewährten November- und Dezemberhilfen abschließend auf 0,00 Euro festgesetzt. Dies führte zu einer Rückforderung der dem Kläger vorläufig gewährten November- und Dezemberhilfen in Höhe von insgesamt 11.343,42 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger angekündigt zu beantragen, die Schlussbescheide aufzuheben/abzuändern. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der Beklagte habe für die Auszahlung der Mittel Bedingungen gestellt, die er bei der Rückforderung nicht eingehalten habe. Eine ausführliche Begründung erfolge im Nachgang. Danach war die Klage zum maßgeblichen Eingangszeitpunkt nach den dort angekündigten Anträgen im Zusammenhang mit der bis dahin vorliegenden Begründung auf die Aufhebung der Schlussbescheide insgesamt gerichtet. Dies wird auch durch die mit der Beschwerde vorgetragenen Umstände nicht in Zweifel gezogen, sondern sogar bestätigt. Die Klage sei zur Fristwahrung eingereicht worden war, um noch eine fundierte rechtliche Prüfung durch einen Volljuristen mit Blick auf die zwischenzeitlich geänderten Bedingungen zur Auszahlung durchführen zu lassen. Die ursprünglich geplante Begründung habe sich auf zwischenzeitlich veränderte behördliche Vorgaben sowie die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster zu Corona-Soforthilfe Schlussbescheiden gestützt, welche vergleichbare Rückforderungsbescheide für rechtswidrig erklärt habe. Die mittlerweile erfolgte vertiefte Prüfung habe ergeben, dass kein Anspruch auf Leistungen aus den November- und Dezemberhilfen bestanden hätte, selbst wenn die ursprünglichen Auszahlungsbedingungen berücksichtigt würden. Dass – wie der Kläger mit seiner Beschwerde auch geltend macht – tatsächlich keine wirtschaftliche Substanz in Streit gestanden habe, war danach auch für ihn erst nach dem für die Streitwertbemessung hier maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung erkennbar und hätte ohnehin erst das Ergebnis der Durchführung eines Gerichtsverfahrens über die Ablehnung der November- und Dezemberhilfen sein können, das nicht ausschlaggebend für die Streitwertfestsetzung ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.