Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 243/15·16.03.2015

Beschwerde verworfen: fehlende Prozessvertretung und Verweisung an OLG

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Verweisung eines sitzungspolizeilichen Sachverhalts an das OLG ein. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 67 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. In der Sache hält das Gericht die Verweisung für zutreffend: die Maßnahme ist eine richterliche Anordnung und nicht Ausübung des Hausrechts. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Beschwerde wird verworfen (unzulässig wegen fehlender Prozessvertretung; in der Sache Verweisung an das OLG als zutreffend); Klägerin trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die Partei entgegen § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.

2

Sitzungspolizeiliche Maßnahmen, die als richterliche Anordnungen des Vorsitzenden getroffen werden, sind dem fachlich zuständigen Rechtsweg zuzuweisen und nicht dem Hausrecht des Gerichtsleiters.

3

Die Befürchtung, der Rechtsweg könne Zuschauern vollständig entzogen sein, rechtfertigt nicht die Abkehr vom ordentlichen Rechtsweg; verfassungsrechtliche Bedenken sind von den zuständigen Gerichten im Rahmen der Auslegung des Prozessrechts zu prüfen, sofern die Maßnahme über die Aufrechterhaltung der Verhandlungsordnung hinauswirkt.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 3 bis 7 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 100/15

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Klägerin entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 3 bis 7 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist, sondern den Antrag selbst gestellt hat. Auf das Vertretungserfordernis ist in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich und zutreffend hingewiesen worden.

2

Die Beschwerde ist darüber hinaus unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung den Rechtsstreit, der eine sitzungspolizeiliche Maßnahme anlässlich eines Strafverfahrens betrifft, an das zuständige Oberlandesgericht Hamm verwiesen. Der - nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende - Einwand, die angegriffene Verfügung gehe weit über sitzungspolizeiliche Befugnisse hinaus, ändert nichts daran, dass es sich um eine richterliche Anordnung durch die Vorsitzende des Spruchkörpers und nicht um die Ausübung des Hausrechts handelt, das dem Direktor des Amtsgerichts zusteht. Die Sorge, der Rechtsweg könne den Zuschauern einer Sitzung vollständig entzogen sein, erfordert keine abweichende Beurteilung. Es ist Sache der Gerichte des zulässigen Rechtsweges, etwaigen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den grundsätzlichen Ausschluss des Rechtsweges vor den Fachgerichten im Rahmen der Auslegung des Prozessrechts Rechnung zu tragen, sofern sich die angegriffene Maßnahme nicht in der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Verhandlung erschöpft, sondern weitergehende Wirkungen entfaltet.

3

Vgl. OLG Stuttgart Beschluss vom 29. Juni 2011 ‑ 4 Ws 136/11 -, NJW 2011, 2899 = juris Rn. 8 m. w. N.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 620/07 -, BVerfGE 119, 309 = juris Rn. 23; BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - StB 3/98 -, BGHSt 44, 23 = juris Rn. 8.

4

Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin auf dem ordentlichen Rechtsweg, auf den sie das Verwaltungsgericht verwiesen hat, von vornherein keine Beschwerdemöglichkeit offen stünde.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.