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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 242/24·11.04.2024

PKH-Antrag für Anhörungsrüge abgelehnt mangels Erfolgsaussicht

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Anhörungsrüge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg aufweise. Es sei keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs dargelegt worden; bereits vorgetragenes Vorbringen sei gewürdigt worden und Akteneinsicht angeboten worden.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anhörungsrüge mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn substanziiert dargelegt wird, dass das Gericht das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, § 152a Abs. 1 VwGO).

3

Die Anhörungsrüge dient nicht der Umgehung der Rechtskraft und nicht der erneuten inhaltlichen Überprüfung der Sache; eine abweichende Rechtsbewertung des Gerichts begründet nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung.

4

Das bereits vom Gericht berücksichtigte Vorbringen des Beteiligten und ein angebotenes, aber nicht in Anspruch genommenes Akteneinsichtsrecht begründen keine durchgreifende Gehörsverletzung.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 108 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 151/24

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Anhörungsrüge wird abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Die vom Kläger beabsichtigte Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6.3.2024 ‒ 4 E 151/24 ‒ wäre unbegründet. Der Kläger hat nicht hinreichend aussichtsreich aufgezeigt, dass der Senat in dem genannten Beschluss seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO verletzt hat.

4

Die Anhörungsrüge ist kein Instrument, mit dem die Rechtskraft überspielt und eine neue inhaltliche Überprüfung in der Sache erreicht werden kann. Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt keinen Anspruch darauf, dass das zur Entscheidung berufene Gericht den Kläger „erhört“ und der von ihm vertretenen Rechtsansicht folgt.

5

StRspr. BVerwG, Beschlüsse vom 19.10.2023 ‒ 10 PKH 1.23 ‒, juris, Rn. 2, m. w. N., und vom 30.8.2012 – 2 KSt 1.11 –, juris, Rn. 3.

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Der Senat hat das im Verfahren 4 E 151/24 erneut geltend gemachte Vorbringen des Klägers, der wiederholt aus einer das Hausrecht betreffenden Entscheidung des VG Minden ein neues Argument für seine Auffassung zur Rechtswegzuständigkeit bezogen auf Einsichtsbegehren in Geschäftsverteilungspläne der ordentlichen Gerichtsbarkeit ableiten möchte, bereits im Verfahren 4 E 616/23 zur Kenntnis genommen und gewürdigt und hierauf in seinem Beschluss vom 6.3.2024 Bezug genommen. Dass er zu einer anderweitigen Einschätzung als der Kläger gekommen ist, führt nicht zu einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

7

Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, die elektronisch geführten Gerichtsakten nach telefonischer Absprache auf der Geschäftsstelle des Senats zu den üblichen Geschäftszeiten einzusehen, die er jedoch nicht wahrgenommen hat.