Beschwerde des Vollstreckungsschuldners wegen fehlender Vertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Vollstreckungsschuldner legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ein. Zentral war, ob die Beschwerde trotz fehlender Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten zulässig ist. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Vertretungspflicht gemäß § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits bei Einlegung besteht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Vollstreckungsschuldner auferlegt; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde des Vollstreckungsschuldners als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde des Vollstreckungsschuldners ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten nach § 67 Abs. 4 VwGO nachweist.
Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde; fehlt die erforderliche Vertretung, ist die Beschwerde unzulässig.
Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Verwerfung einer Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterlegene Partei trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar erklärt sind, begründen keine weitergehenden Rechtsbehelfe gegen die getroffene Entscheidung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 M 1/17
Tenor
Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22.2.2017 wird verworfen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Vollstreckungsschuldner entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Vollstreckungsschuldner in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.