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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 233/25·20.05.2025

Beschwerde wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete Beschwerde gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig sei und der Streit an das Amtsgericht verwiesen werde. Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde (§§147, 67 VwGO). Anträge auf Wiedereinsetzung, Beiordnung eines Notanwalts und Prozesskostenhilfe wurden mangels substantiierten Vortrags und Nachweisen abgelehnt; Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen die Verweisung an das Amtsgericht als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt; Beschwerde an BVerwG nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht fristgerecht durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingelegt wird; das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (§67 Abs.4 i.V.m. §147 VwGO).

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §60 VwGO erfordert schlüssige Darlegungen und Nachweise dafür, dass das Versäumnis ohne Verschulden erfolgte und die versäumte Handlung trotz zumutbarer Bemühungen nicht vorgenommen werden konnte.

3

Die Beiordnung eines Notanwalts (§173 VwGO, §78b ZPO) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§166 VwGO, §114 ff. ZPO) setzen eine nachvollziehbare Darlegung der erfolglosen Suche nach anwaltlicher Vertretung, die Komplexität oder Sensibilität der Streitfrage und die Vorlage entsprechender Nachweise voraus.

4

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§154 Abs.2 VwGO); die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Voraussetzungen des §17a GVG.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 VwGO§ 67 Abs. 2 VwGO§ 60 VwGO§ 173 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 1949/25

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Bochum durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.4.2025 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28.4.2025 ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO fristgemäß durch einen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger sowohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses als auch mit richterlicher Verfügung vom 14.5.2025 hingewiesen worden. Die fehlende Einhaltung dieses Formerfordernisses kann nicht mehr nachgeholt werden. Die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist mittlerweile abgelaufen.

3

Daran ändert auch die Eingabe des Klägers vom 16.5.2025 nichts, in der er sinngemäß Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO beantragt sowie um die Beiordnung eines Notanwalts gemäß den §§ 173 VwGO, 78b ZPO oder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO ersucht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO liegen nicht vor. Schon mangels schlüssiger Behauptungen bezogen auf die erfolglosen Bemühungen, einen Rechtsanwalt zu finden, angesichts der im Beschwerdeverfahren allein streitgegenständlichen und keineswegs komplexen oder sensiblen Frage des zutreffenden Rechtswegs und mangels Vorlage der entsprechenden Nachweise bzw. Unterlagen kommen auch weder die Beiordnung eines Notanwalts noch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Betracht.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

5

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

6

Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 66,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).

7

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.