Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe nach Rücknahme der Klage zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klage- und Eilverfahren. Das Oberverwaltungsgericht verwies auf die zutreffenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerden zurück. Entscheidend war, dass Prozesskostenhilfe erst nach Rücknahme der Verfahren beantragt wurde und eine rückwirkende Bewilligung nicht gerechtfertigt war. Mangels substantiierten Vortrags zu irreführender Auskunft blieb ein Billigkeitsausnahmegrund unaufgezeigt.
Ausgang: Beschwerden gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; Kläger trägt Beschwerdekosten
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist nur wirksam zu gewähren, wenn sie während der Rechtshängigkeit des Verfahrens beantragt wird; eine rückwirkende Bewilligung nach Rücknahme des Verfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Die bloße Mitteilung persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse gegenüber dem Urkundsbeamten bei Einreichung der Klage ersetzt keinen gesonderten und hinreichend formulierten Antrag auf Prozesskostenhilfe.
Eine aus Billigkeitsgründen zugestandene rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt besondere, substantiiert dargelegte Ausnahmegründe voraus und ist bei bewusstem Verzicht und Rücknahme des Verfahrens nicht zu bejahen.
Werden Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen; die Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nur in Ausnahmefällen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 3336/16
Tenor
Die Beschwerden des Klägers und Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.1.2017 werden zurückgewiesen.
Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sinngemäßen Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, unbegründet.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit der Kläger und Antragsteller geltend macht, er habe sich schon bei Klageerhebung und Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage geäußert, ändert dies nichts daran, dass er Prozesskostenhilfe erst nach Rücknahme beider Rechtsbehelfe beantragt hat. Ein etwaiger Hinweis des Urkundsbeamten darauf, der Kläger und Antragsteller könne einen Prozesskostenhilfeantrag erforderlichenfalls auch erst nach Rücksprache mit seiner Rechtsschutzversicherung stellen, rechtfertigte nicht die Annahme, eine – grundsätzlich unzulässige – rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise geboten. Der Kläger und Antragsteller hat jeweils aus freiem Entschluss auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe zunächst verzichtet und sodann durch Rücknahme von Klage und Eilantrag die kostenverursachenden Verfahren beendet. Dass der Urkundsbeamte ihm eine sachlich falsche und irreführende Auskunft des Inhalts erteilt hätte, ein Prozesskostenhilfegesuch sei ohne Weiteres auch noch nach Wegfall der Rechtshängigkeit möglich, macht der Kläger und Antragsteller nicht geltend. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).