Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen Kostenansatz – Kostenansatz 483 € bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück und bestätigte den Kostenansatz von 483,00 €. Es stellte fest, dass die Erinnerung nur die kostenrechtliche Umsetzung prüft, nicht die vorläufige Streitwertfestsetzung. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich, da kein Vertretungszwang besteht.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz als unbegründet abgewiesen; Kostenansatz von 483,00 € bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz prüft ausschließlich die kostenrechtliche Umsetzung des Kostenansatzes, nicht die vorläufige Streitwertfestsetzung als solche.
Die Bemessung der Gerichtsgebühren richtet sich nach den einschlägigen Gebührentatbeständen des Kostenverzeichnisses (insbesondere Nr. 5110 KV zu § 3 Abs. 2 GKG) und lässt sich nicht ohne Weiteres mit der Zahl der beteiligten Richter begründen.
Für das Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Kostenansatzerinnerung besteht grundsätzlich kein Vertretungszwang; daraus folgt regelmäßig, dass Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren entbehrlich ist.
Fehlen aus dem Sach- und Streitstand genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts, kann das Gericht einen angemessenen pauschalen Streitwert nach § 52 GKG festsetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2744/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23.2.2023 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23.2.2023, mit dem die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 19.12.2022 zum Verfahren 4 K 2744/22 (VG Aachen) zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet. Der Kostenansatz von 483,00 Euro entspricht den gerichtskostenrechtlichen Vorschriften. Der Senat macht sich die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu eigen. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände führen zu keiner anderen Einschätzung.
Der vom Kläger hilfsweise für das Beschwerdeverfahren begehrten Prozesskostenhilfe bedarf es nicht, weil ‒ wie sich aus der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ergibt (dritter Absatz der Belehrung) ‒ für das Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung einer Kostenansatzerinnerung kein Vertretungszwang herrscht. Mit seinem Einwand, die dreifach angesetzte Gebühr rechtfertige sich aus der Beteiligung von drei Richtern, negiert der Kläger den ihm bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichts erläuterten Gebührenansatz, der sich unmittelbar aus Nr. 5110 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) ergibt. Sein weiterer Einwand, der vorläufig festgesetzte Streitwert in Höhe von 5.000,00 Euro sei zu hoch angesetzt, greift ebenfalls nicht durch. Auch insoweit beachtet der Kläger die Erläuterung des Verwaltungsgerichts nicht, wonach im Erinnerungsverfahren ausschließlich die kostenrechtliche Umsetzung geprüft wird, hingegen nicht die vorläufige Streitwertfestsetzung als solche.
Ausschließlich zur Vermeidung weiterer Unklarheiten des Klägers weist der Senat darauf hin, dass die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zu beanstanden wäre. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht mit dem Ansatz des Streitwerts in Höhe von 5.000,00 Euro nach § 52 Abs. 2 GKG davon ausgegangen, dass sich aus dem Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts ergeben.
Vgl. OVG NRW, Streitwertbeschluss zum Urteil vom 11.12.2019 ‒ 4 A 68/17 ‒, juris (insoweit nicht veröffentlicht).
Insbesondere kann der Streitwert nicht in Anlehnung an die Kosten einer Entscheidungsübersendung an den Kläger in Höhe von jeweils 12,50 Euro erfolgen. Diese Kosten sollen ebenso wie die Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz den Aufwand der Verwaltung decken, bilden aber keine Orientierung für die Bedeutung einer Streitsache für den Kläger, die grundsätzlich gemäß § 52 Abs. 1 GKG für die Festsetzung des Streitwerts maßgeblich ist. Vorliegend geht es im Übrigen nicht um die Übersendung einer anonymisierten Entscheidung an den Kläger persönlich, sondern um die Entscheidung des Gerichts, ob die Entscheidung zum Zugriff für jedermann veröffentlicht werden soll. Ein Anhalt dafür, welche Bedeutung die Veröffentlichung einer Entscheidung für den Kläger aufweist, ist nicht ersichtlich, zumal wenn ihm – wie in Nordrhein-Westfalen – keine entsprechenden subjektiven Rechte zustehen.
Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschluss vom 23.1.2023 ‒ 4 A 866/22 ‒, juris, Rn. 3 f., m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).