Beschwerde gegen Versagung von PKH wegen Gewerbeuntersagung (§35 GewO) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für die Anfechtung einer Gewerbeuntersagungsverfügung; das Verwaltungsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Das OVG bestätigt die Entscheidung und hält die Gewerbeuntersagung für rechtmäßig, weil zum Erlasszeitpunkt erhebliche Steuerschulden und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorlagen. Nachträgliche Beseitigung der Gründe kann nur im Wiedergestattungsverfahren nach §35 Abs.6 GewO berücksichtigt werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; PKH wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg voraus (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).
Die Zuverlässigkeit nach §35 Abs.1 GewO ist anhand der Tatsachen zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung zu beurteilen; maßgeblich sind die Verhältnisse mit Wirksamwerden der Verfügung.
Die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht müssen die materielle Berechtigung von Steuerforderungen nicht subsumieren; entscheidend ist, dass die Steuerschulden fällig waren und damit die Unzuverlässigkeit begründen können.
Nachträgliche Beseitigung der Gründe, etwa durch spätere Festsetzung auf 0 EUR, beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit einer wirksam ergangenen Gewerbeuntersagung nicht; solche Änderungen sind im Wiedergestattungsverfahren nach §35 Abs.6 GewO zu prüfen.
Einträge in Schuldnerverzeichnissen und nachweisbare wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit können die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen und damit die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung stützen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 15/16
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23.2.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es hat zutreffend angenommen, dass die Gewerbeuntersagungsverfügung der Beklagten vom 1.12.2015 nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Verwaltungsgericht ist insbesondere darin zuzustimmen, dass sich der Kläger nach den Umständen im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung in Anbetracht von Steuerrückständen beim Finanzamt P. -O. in Höhe von 24.492,34 EUR und mehrerer Eintragungen im Schuldnerverzeichnis als im Sinne von § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO unzuverlässig erwiesen hat.
Der Einwand des Klägers, die steuerlichen Zahlungspflichten bestünden nicht, greift nicht durch. Die Rechtmäßigkeit einer auf § 35 Abs. 1 GewO gestützten Gewerbeuntersagung, insbesondere die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Erlasses, d.h. des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamwerdens, der Gewerbeuntersagung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 4.
Bei Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung beliefen sich die gegenüber dem Finanzamt bestehenden und fälligen (Umsatz-)Steuerschulden des Klägers aus den Jahren 2013 bis 2015 auf über 24.000,00 EUR. Das Vorbringen des Klägers, ausweislich der Auskunft seiner Steuerberaterin bestünden keine Steuerschulden, ist im vorliegenden Zusammenhang rechtlich unerheblich. Sein Einwand zielt darauf ab, dass der Steuerrückstand nur auf Schätzungen beruhe und sich bei Abgabe der Steuererklärungen herausstellen werde, dass keine Steuern zu zahlen seien. Mit diesem Vorbringen dringt der Kläger schon deshalb nicht durch, weil die Berechtigung der festgesetzten Steuerforderungen - auch soweit diese zunächst nur auf Schätzungen und nicht auf exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen beruhen ‑ weder von der Verwaltungsbehörde noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen ist. Maßgeblich ist allein, dass die Steuern fällig und zu entrichten waren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997
– 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Aber auch wenn der Kläger die Steuererklärungen inzwischen abgegeben haben und der Steuerrückstand, der am 12.1.2016 auf fast 36.000,00 EUR angestiegen war, nunmehr auf 0,00 EUR festgesetzt worden sein sollte, wäre dies hier rechtlich unerheblich. Derartige nachträgliche Veränderungen haben auf die Rechtmäßigkeit einer wirksam ausgesprochenen Gewerbeuntersagung keinen Einfluss; sie können erst im Rahmen eines von dem Gewerbetreibenden zu initiierenden Wiedergestattungsverfahrens nach § 35 Abs. 6 GewO Berücksichtigung finden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 – 4 A 454/15 –, juris, Rn. 4.
Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass der Kläger (auch) wegen seiner Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis am 10.7.2014, 1.10.2014 und 7.7.2015 (jeweils wegen ausgeschlossener Gläubigerbefriedigung) sowie seines wirtschaftlichen Unvermögens, die Rechnung seiner Steuerberaterin in Höhe von 600,47 EUR zu begleichen, wirtschaftlich leistungsunfähig und damit gewerberechtlich unzuverlässig sei. Diese Annahme hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen.
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausdehnung der Untersagung auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person und auch alle anderen der Gewerbeordnung unterliegenden Gewerbe (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) sowie der Zwangsgeldandrohung sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.