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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 223/26·27.03.2026

Beschwerde gegen Verweisung an Finanzgericht wegen fehlender Vertretung verworfen

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtZuständigkeitsverweisung an FinanzgerichtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen den Beschluss des VG Münster ein, der den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärte und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Münster verwies. Zentral war, ob die Beschwerde zulässig ist, nachdem der Kläger nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war. Das OVG verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen Verstoßes gegen das Vertretungserfordernis (§147 i.V.m. §67 VwGO). Der Kläger trägt die Kosten; die Beschwerde an das BVerwG wird nicht zugelassen.

Ausgang: Beschwerde gegen Verweisung an das Finanzgericht wegen fehlender Prozessvertretung als unzulässig verworfen; Kosten dem Kläger auferlegt; Beschwerde an das BVerwG nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer entgegen §147 Abs.1 S.2 i.V.m. §67 Abs.4 und Abs.2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist.

2

Das Erfordernis der Prozessvertretung nach §67 Abs.4 VwGO gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde und muss in der Rechtsmittelbelehrung hinreichend deutlich gemacht worden sein.

3

Bei unzulässiger Beschwerde bestimmt sich die Kostenlast nach §154 Abs.2 VwGO; der Beschwerdeführer kann zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet werden.

4

Die Zulassung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht setzt das Vorliegen der Voraussetzungen des §17a Abs.4 Satz5 GVG voraus; sind diese nicht erfüllt, ist die Beschwerde nicht zuzulassen.

5

Ein Streitwert ist nicht festzusetzen, wenn die anfallende Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu §3 Abs.2 GKG unabhängig von der Höhe des Streitwerts ist (vgl. §63 GKG); bestimmte Beschlüsse können gemäß §152 Abs.1 VwGO i.V.m. §173 S.1 VwGO und §17a Abs.4 S.4 GVG unanfechtbar sein.

Relevante Normen
§ 147 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG§ 3 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 402/26

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht Münster durch den Beschluss des Verwaltungsge­richts Münster vom 4.3.2026 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 4.3.2026 ist unzulässig, weil der Kläger entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmäch­tigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Be­schwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittel­belehrung des ange­fochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

5

Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 72,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).

6

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.