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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 222/17·09.03.2017

Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen Rücknahme zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Klage und das vorläufige Rechtsschutzverfahren. Zentral ist, ob nach Rücknahme der Rechtsbehelfe eine nachträgliche Bewilligung oder aus Billigkeitsgründen Ausnahme geboten ist. Das Gericht hält die Beschwerden für unbegründet: der PKH-Antrag erfolgte erst nach Rücknahme, freiwilliger Verzicht schließt rückwirkende Bewilligung aus. Kostenentscheidung zuungunsten des Klägers; Beschluss unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerden gegen Versagung von Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die Rechtshängigkeit des Verfahrens voraus; eine rückwirkende Bewilligung nach Rücknahme der Rechtsbehelfe ist grundsätzlich unzulässig.

2

Ein bloßer Hinweis oder eine Auskunft des Urkundsbeamten rechtfertigt nicht aus Billigkeitsgründen die nachträgliche Gewährung von Prozesskostenhilfe, wenn der Antragsteller zuvor aus freiem Entschluss auf die Antragstellung verzichtet hat.

3

Die Rücknahme von Klage und Eilantrag beendet die kostenverursachenden Verfahren und schließt regelhaft die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.

4

Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe sind unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine entscheidungserheblichen Umstände vorträgt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Sozialgericht Aachen, 5 L 1063/16

Tenor

Die Beschwerden des Klägers und Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren und das Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.1.2017 werden zurückgewiesen.

Der Kläger und Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die sinngemäßen Beschwerden gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe sind aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidungen, auf die der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt, unbegründet.

3

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit der Kläger und Antragsteller geltend macht, er habe sich schon bei Klageerhebung und Stellung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gegenüber dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu seiner persönlichen und wirtschaftlichen Lage geäußert, ändert dies nichts daran, dass er Prozesskostenhilfe erst nach Rücknahme beider Rechtsbehelfe beantragt hat. Ein etwaiger Hinweis des Urkundsbeamten darauf, der Kläger und Antragsteller könne einen Prozesskostenhilfeantrag erforderlichenfalls auch erst nach Rücksprache mit seiner Rechtsschutzversicherung stellen, rechtfertigte nicht die Annahme, eine – grundsätzlich unzulässige – rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei aus Gründen der Billigkeit ausnahmsweise geboten. Der Kläger und Antragsteller hat jeweils aus freiem Entschluss auf die Beantragung von Prozesskostenhilfe zunächst verzichtet und sodann durch Rücknahme von Klage und Eilantrag die kostenverursachenden Verfahren beendet. Dass der Urkundsbeamte ihm eine sachlich falsche und irreführende Auskunft  des Inhalts erteilt hätte, ein Prozesskostenhilfegesuch sei ohne Weiteres auch noch nach Wegfall der Rechtshängigkeit möglich, macht der Kläger und Antragsteller nicht geltend. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).