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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 20/22·17.01.2022

PKH abgelehnt: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss mangels Erfolgsaussicht

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGerichtszuständigkeitAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte Prozesskostenhilfe zur Einlegung einer Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des VG Arnsberg vom 14.12.2021. Das OVG NRW lehnte den PKH-Antrag ab, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zu Recht für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Landgericht verwiesen. Der Verweisungsbeschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss als unbegründet abgewiesen (fehlende Erfolgsaussicht)

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Ist eine Klage nach ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung dem ordentlichen Rechtsweg zugewiesen (z.B. § 40 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. Art. 34 GG und § 839 BGB), ist der Verwaltungsrechtsweg für diese Klage nicht gegeben.

3

Ein Verweisungsbeschluss nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG ist zu erlassen, wenn die Klage einem anderen Gerichtszweig zugewiesen ist; derartige Verweisungsbeschlüsse sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

4

Besteht für das Oberverwaltungsgericht eine Vertretungspflicht (§ 67 VwGO), ist ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe regelmäßig als Antrag zur Erstattung der Kosten einer zu beauftragenden Prozessvertretung zu verstehen; eine selbst eingelegte Beschwerde wäre andernfalls wegen Vertretungsbedarfs unzulässig.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 4 VwGO i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO§ Art. 34 Satz 3 GG i.V.m. § 839 BGB

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 3165/21

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Landgericht I.     durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.12.2021 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht den im Betreff als „Klage […] gegen [Ihre Beschlüsse vom] 14. Dezember 2021“ bezeichneten Schriftsatz des Antragstellers vom 23.12.2021, mit dem er „Prozesskostenhilfe [für einen] Anwalt“ begehrt, als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14.12.2021. Das Verständnis seines Begehrens als isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm selbst erhobene Beschwerde müsste wegen des bei dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungserfordernisses (§ 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO), auf das der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung zu dem streitgegenständlichen Verweisungsbeschluss hingewiesen worden ist, auf seine Kosten als unzulässig verworfen werden.

2

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist – ungeachtet des Fehlens vollständiger Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) – abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Das Verwaltungsgericht hat den beschrittenen Verwaltungsrechtsweg nach Anhörung der Parteien zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt, weil für die vorliegende Klage auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen nicht der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für diese Klage ist aufgrund anderweitiger ausdrücklicher Zuweisung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO sowie Art. 34 Satz 3 GG i. V. m. § 839 BGB der ordentliche Rechtsweg eröffnet.

4

Zugleich war der Rechtsstreit gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das nach § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG und § 32 ZPO, §§ 10 Nr. 2, 21 Abs. 1 JustG NRW i. V. m. Anlage 1 zum JustG NRW für den Sitz der Beklagten, die die beanstandete Handlung vorgenommen hat, örtlich zuständige Landgericht Arnsberg zu verweisen.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).