Beschwerde gegen Trennungsbeschluss des VG Aachen als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen den Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen (12.3.2026). Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren nach §146 Abs.2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Trennungsbeschluss als unzulässig verworfen; Antragsteller trägt die Kosten; Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren sind nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde anfechtbar.
Eine mit dem Ziel der Anfechtung eines Trennungs- oder Verbindungsbeschlusses erhobene Beschwerde ist unzulässig und wird ohne materiell-rechtliche Prüfung verworfen.
Die Kostenverteilung bei Verwerfung oder Unzulässigkeit einer Beschwerde richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Eine gesonderte Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, wenn die Gerichtsgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG unabhängig vom Streitwert (vgl. § 63 GKG) festgelegt ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 153/26
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.3.2026 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift können Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem hier angefochtenen Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.3.2026. Der Antragsteller ist in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser unanfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 72,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.