Streitwertfestsetzung bei Gewerbeuntersagung (Sportwettenvermittlung) auf bis 50.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung einer Gewerbeuntersagung wegen Vermittlung von Sportwetten wurde als begründet angesehen. Zentral war die Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG und Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs (Jahresgewinn, mind. 15.000 €). Die Klägerin legte Jahresabschlüsse vor; der Senat setzte den Streitwert realistisch bis zur Wertstufe 50.000 € fest. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als begründet; Streitwert auf Wertstufe bis 50.000 € festgesetzt; Verfahren gerichtsgebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG nach der für den Kläger sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache; Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs bemisst die (einfache) Gewerbeuntersagung am Jahresgewinn, mindestens 15.000 €.
Die Regelung des Streitwertkatalogs Nr. 54.2 ist bei Klagen gegen Ordnungsverfügungen, die die Vermittlung von Sportwetten untersagen, entsprechend anzuwenden.
Ergibt der substantiiert vorgetragene und belegte Jahresabschluss höhere erzielte oder zu erwartende Jahresgewinne, kann der Streitwert über den Mindestbetrag hinaus in eine höhere Wertstufe (hier bis 50.000 €) festgesetzt werden.
Die Kostenentscheidung über Gebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG getroffen werden; eine Erstattung der Kosten kann ausgeschlossen werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 50.000 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Das Verwaltungsgericht hat bei der Streitwertfestsetzung zwar zutreffend § 52 Abs. 1 GKG, Nr. 54.2 des Streitwertkataloges zu Grunde gelegt, den Streitwert aber zu Unrecht auf den Mindestbetrag von 15.000 Euro festgesetzt.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nr. 54.2 des Streitwertkataloges sieht für die (einfache) Gewerbeuntersagung einen Wert in Höhe des Jahresbetrages des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro, vor. Diese Bestimmung ist nach der Streitwertpraxis des Senats bei Klagen gegen Ordnungsverfügungen, mit denen die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird, entsprechend anzuwenden.
Die Klägerin hat im Beschwerdeverfahren unter Vorlage der Jahresabschlüsse hinreichend substantiiert einen Gewinn aus der Sportwettenvermittlung für das Jahr 2006 in Höhe von 35.962,27 Euro und für das Jahr 2007 (1. Januar 2007 bis zur Abmeldung des Gewerbes im April 2007) in Höhe von 26.322 Euro dargelegt. Bei Hochrechnung des letztgenannten Betrages auf das ganze Jahr und Bildung eines Durchschnitts der beiden Jahresgewinne erscheint die Annahme eines Jahresgewinns in Höhe von 50.000 Euro realistisch und sachgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.