Anhörungsrüge wegen Formmangels und fehlender Prozessvertretung verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde und die Verweisung an das Landgericht. Das Oberverwaltungsgericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingereicht und nicht durch einen vor dem OVG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Zudem hat die Klägerin keinen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß dargelegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen; Klägerin trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 4 VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben wird.
Das Erfordernis der Vertretung durch vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassene Prozessbevollmächtigte gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge und macht die Rüge bei fehlender Vertretung unzulässig (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO).
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn konkret dargelegt wird, dass das rechtliche Gehör in einer entscheidungserheblichen Weise verletzt wurde; bloße Mutmaßungen genügen nicht (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen; fehlende Prozesskostenhilfeanträge rechtfertigen keinen Gehörsverstoß.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 E 50/24
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf durch den Beschluss des Senats vom 22.2.2024 ‒ 4 E 50/24 ‒ wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist.
Die Klägerin ist entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5, § 67 Abs. 4 Sätze 1 und 7 i. V. m. Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO) und steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2020 – 4 B
973/20 –, juris, Rn. 1 ff., m. w. N.
Die Klägerin hat zudem entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass der Senat in dem Beschluss vom 22.2.2024 ihren Anspruch auf rechtliches Gehör in einer entscheidungserheblichen Weise verletzt hat. Da sie in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden war, musste sie nach dem bisherigen Prozessverlauf mit der Verwerfung ihrer ohne Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerde rechnen. Abgesehen davon begründet Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Verfahrensbeteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.11.2022 ‒ 2 WRB 1.22 u. a. ‒, juris, Rn. 6.
Ausgehend davon zeigt die Klägerin mit ihrer Mutmaßung, PKH-Recht werde offensichtlich nicht beherrscht, keinen Gehörsverstoß auf, weil sie bislang weder einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt noch entsprechende Unterlagen vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1, 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.