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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 189/25·16.06.2025

Beschwerde: Streitwert für Feuerstättenbescheid auf 500 € festgesetzt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung ein. Streitgegenstand war, welcher Streitwert bei der Anfechtung eines Feuerstättenbescheids anzusetzen ist und ob die Klageschrift sinngemäß erweitert wurde. Das OVG änderte den Streitwert auf 500,00 € und begründete dies mit § 14b SchfHwG; eine streitwerterhöhende Klageerweiterung sah es nicht als gegeben an.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 500,00 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

In verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben, ist der Streitwert gemäß § 14b SchfHwG mit 500 Euro festzusetzen.

2

Eine streitwerterhöhende sinngemäße Klageerweiterung liegt nur vor, wenn sich aus der Klageschrift nach Auslegung gemäß § 88 VwGO mit der erforderlichen Eindeutigkeit ein darüber hinausgehendes Klageziel ergibt; bloße Einwendungen gegen begleitende Mitteilungen genügen nicht.

3

Über die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung kann der Senat durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 S. 1 GKG).

4

Die Kostenentscheidung bei Änderung der Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; das Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG§ 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO§ 14b SchfHwG§ 14a SchfHwG§ 88 VwGO§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 1 K 3755/24

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 26.2.2025 geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 500,00 Euro festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet der Senat gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.

2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2024 – 4 E 486/24 –, juris, Rn. 1 f. m. w. N.

3

Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert ist auf 500,00 Euro festzusetzen.

4

Gemäß § 14b SchfHwG beträgt der Streitwert 500,00 Euro in verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die einen Feuerstättenbescheid zum Gegenstand haben. So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat ausweislich ihrer das erstinstanzliche Verfahren einleitenden Klageschrift vom 17.10.2019 ausdrücklich Klage nur gegen den Feuerstättenbescheid vom 15.9.2024 erhoben und um seine Überprüfung gebeten. Sie hat ihre Klage damit begründet, der Bescheid sei entgegen § 14a SchfHwG nicht unverzüglich erstellt worden, der Ehemann der Beklagten sei bei der Feuerstättenschau widerrechtlich anwesend gewesen und die angeblich aufgrund des Feuerstättenbescheids von ihr, der Klägerin, verlangten Änderungen an ihren Feuerstätten seien rechtswidrig. Dass das wirkliche Klageziel der Klägerin nach Auslegung gemäß § 88 VwGO über die so begründete Anfechtung des Feuerstättenbescheids hinaus weitere eigenständige Maßnahmen der Beklagten zum Gegenstand gehabt hätte, ergibt sich nicht bereits daraus, dass sie sinngemäß auch Einwände gegen die Mängelmitteilung anlässlich der Feuerstättenschau vom 23.8.2024 erhoben hat. Denn diese Einwände ändern nichts daran, dass die Klageschrift vom 17.10.2024 nur gegen den Feuerstättenbescheid vom 15.9.2024 gerichtet war. Weitere Beanstandungen der Klägerin sonstiger Handlungen der Beklagten waren für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des ausschließlich angegriffenen Feuerstättenbescheids möglicherweise unerheblich, sind aber nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit als streitwerterhöhende sinngemäße Klageerweiterung anzusehen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.