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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 189/24·18.04.2024

PKH abgelehnt: Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss des VG Arnsberg

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg, durch den der Verwaltungsrechtsweg als nicht eröffnet erklärt und der Streit an das Amtsgericht F. verwiesen wurde. Das Oberverwaltungsgericht lehnte die PKH ab, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist. Eine nachträgliche Erweiterung um Forderungen aus anderen Verfahren erachtete das Gericht als nicht sachdienlich. Der Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs.1 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Beschwerde gegen Verweisungsbeschluss als unbegründet abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung auf hinreichende Aussicht auf Erfolg zu prüfen (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO).

2

Ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, führt eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss nur dann zum Erfolg, wenn substantielle und prüfbare Einwände gegen die Verweisung vorgetragen werden.

3

Die nachträgliche Erweiterung des Beschwerdegegenstands um Forderungen aus anderen Verfahren oder anderen Gerichtsbarkeiten ist im Beschwerdeverfahren gegen einen Verweisungsbeschluss in der Regel nicht sachdienlich und begründet keinen Erfolg.

4

Beschlüsse nach §152 Abs.1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 L 131/24

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht F. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.2.2024 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht die mit der Formulierung „gegen die aktenkundigen Entscheidungen lege ich hiermit ALLE statthaften RECHTSMITTEL ein“ versehene Eingabe des Antragstellers vom 1.3.2024 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.2.2024. Dies liegt im Kosteninteresse des Antragstellers. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wäre im Falle der Zurückweisung mit Kosten verbunden. Gegen die Vollstreckung u. a. derartiger Gerichtskostenforderungen wehrt sich der Antragsteller, der in beiden Instanzen um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, jedoch in einer Vielzahl anderer Gerichtsverfahren.

2

Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Antragsteller beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.2.2024, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht F. verwiesen wurde, wäre jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Einwände hiergegen, die eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren erlaubten, hat der Antragsteller nicht erhoben. Sein Verweis auf eine fehlende Begründung des Beschlusses sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geht angesichts der ausführlichen Anhörung zur beabsichtigten Verweisung ins Leere.

3

Die vom Antragsteller unter Übersendung anderweitiger Gerichtskostenforderungen begehrte Antragserweiterung führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. In dem Verfahren, das sich ausweislich des Trennungsbeschlusses vom 14.2.2024 nur auf Gerichtskosten aus einem Verfahren aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AG F.) bezieht, ist die nach Ergehen des angegriffenen Verweisungsbeschlusses erfolgte Erweiterung um Forderungen aus anderen Verfahren zumal aus anderen Gerichtsbarkeiten jedenfalls nicht sachdienlich.

4

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.