Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 188/24·18.04.2024

PKH-Ablehnung für Beschwerde gegen Verweisung an Amtsgericht wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Amtsgericht verwiesen wurde. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den PKH-Antrag ab, weil die Beschwerde keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet. Die Verweisung sei zu Recht erfolgt; eingewandte Begründungsmängel und Verweise auf Entscheidungen anderer Gerichte tragen nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss mangels Erfolgsaussichten abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten hat (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

2

Eine Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss ist unbegründet, wenn das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist.

3

Substantielle, entscheidungserhebliche Einwendungen gegen die Begründung des Verweisungsbeschlusses sind für eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren erforderlich; pauschale Hinweise oder Verweise auf fremde Entscheidungen genügen nicht.

4

Die nachträgliche Erweiterung eines PKH-Antrags auf Forderungen aus anderen Verfahren ist in Verfahren, die sich nach dem Trennungsbeschluss ausschließlich auf Kosten aus einem Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit beziehen, in der Regel nicht sachdienlich und begründet die Bewilligung nicht.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 455/24

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht R. durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.2.2024 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Senat versteht die mit „gegen die aktenkundigen Entscheidungen lege ich hiermit ALLE statthaften RECHTSMITTEL ein“ begründete Eingabe des Klägers vom 1.3.2024 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.2.2024. Dies liegt im Kosteninteresse des Klägers. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wäre im Falle der Zurückweisung mit Kosten verbunden. Gegen die Vollstreckung u. a. derartiger Gerichtskostenforderungen wehrt sich der Kläger, der in beiden Instanzen um Prozesskostenhilfe nachgesucht hat, jedoch in einer Vielzahl anderer Gerichtsverfahren.

2

Der Antrag ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23.2.2024, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht R. verwiesen wurde, wäre jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist. Einwände hiergegen, die eine Überprüfung im Beschwerdeverfahren erlaubten, hat der Kläger nicht erhoben. Sein Verweis auf eine fehlende Begründung des Beschlusses sowie eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg geht angesichts der ausführlichen Anhörung zur beabsichtigten Verweisung ins Leere.

3

Die vom Kläger unter Übersendung anderweitiger Gerichtskostenforderungen begehrte Antragserweiterung führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. In dem Verfahren, das sich ausweislich des Trennungsbeschlusses vom 15.2.2024 nur auf Gerichtskosten aus einem Verfahren aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AG R.) bezieht, ist die nach Ergehen des angegriffenen Verweisungsbeschlusses erfolgte Erweiterung um Forderungen aus anderen Verfahren zumal aus anderen Gerichtsbarkeiten jedenfalls nicht sachdienlich.

4

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.