Streitwertfestsetzung bei Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses (§52 GKG)
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung in einem Verfahren um die Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses. Streitfrage war, ob der Streitwert nach §52 Abs.1 GKG nach Bedeutung der Sache zu bemessen oder mangels Anhaltspunkten gem. §52 Abs.2 GKG pauschal mit 5.000 € anzusetzen ist. Das OVG gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert auf 5.000 € nach §52 Abs.2 GKG fest, da die Bedeutung der Eintragung nicht bezifferbar war. Eine Verdopplung wegen zweier Kläger lehnte das Gericht ab; Nebenentscheidungen und die Unanfechtbarkeit des Beschlusses wurden bestätigt.
Ausgang: Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Für Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist der Streitwert nach §52 Abs.1 GKG nach der aus dem Antrag ersichtlichen Bedeutung der Sache zu bemessen; bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß §52 Abs.2 GKG ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen.
Kann die Bedeutung einer streitgegenständlichen Amtseintragung (z. B. Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses) nicht beziffert werden und fehlen weitere Anhaltspunkte, ist der Auffangstreitwert des §52 Abs.2 GKG anzuwenden.
Die Beteiligung mehrerer Personen auf Klägerseite, die ein und dieselbe Maßnahme als Rechtsgemeinschaft begehren, rechtfertigt keine Verdoppelung des gem. §52 Abs.2 GKG anzusetzenden Auffangstreitwerts.
Entscheidungen über Nebenfolgen der Gebührenfestsetzung richten sich nach §68 Abs.3 GKG; die Festsetzung kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des GKG unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 6608/18
Tenor
Auf die Beschwerde der Kläger wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.1.2019 geändert.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Rubrum
Die Beschwerde hat Erfolg. Der Streitwert ist nicht auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, sondern entsprechend seiner vorläufigen Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gem. § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen.
Die Bedeutung der streitgegenständlichen Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses der Klägerin zu 1. bei dem Kläger zu 2. in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Beklagten lässt sich nicht beziffern. Andere Anhaltspunkte, anhand derer die Bedeutung der Sache für die Kläger bemessen werden könnte, sind nicht ersichtlich, so dass § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung gelangt.
Vgl. für die Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses auch: OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2017 ‒ 4 A 1063/15 ‒, n. v.
Eine Verdoppelung des Auffangstreitwertes aufgrund der Beteiligung von zwei Personen auf der Klägerseite ist nicht angebracht, weil beide ein und dieselbe Maßnahme in einer Prozessführung als Rechtsgemeinschaft begehren.
Vgl. die Empfehlung unter Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog –, Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013; grundlegend: BVerwG, Beschluss vom 28.1.1991 ‒ 1 B 95.90 ‒, NVwZ-RR 1991, 669 = juris, Rn. 12; BayVGH, Beschlüsse vom 15.2.2019 ‒ 8 CS 18.2411 ‒, juris, Rn. 34, und vom 8.2.2019 ‒ 10 C 17.1637 u.a. ‒ , juris, Rn. 7.
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.