Beschwerde gegen Ablehnung von Kammermitgliedern wegen Befangenheit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Mitgliedern der 12. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit; das OVG verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass Beschlüsse nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar sind. Zudem ist die Beschwerde mangels Vertretung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Die Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung wegen Befangenheit als unzulässig verworfen (nicht statthaft; fehlende Vertretung durch inländischen Rechtsanwalt)
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtsmitgliedern nach § 146 Abs. 2 VwGO sind nicht mit der Beschwerde angreifbar.
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlängert allenfalls die Frist für ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel; sie eröffnet nicht die Möglichkeit, ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zu erheben.
Die Einlegung einer Beschwerde setzt, sofern gesetzlich vorgeschrieben, die Vertretung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt voraus; dieses Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.
Die bloße Bezeichnung als ausländischer Rechtsanwalt oder eine laufende Auseinandersetzung über die Anwaltszulassung ersetzt nicht den Nachweis einer inländischen Zulassung; das Nichterbringen des Nachweises macht das Rechtsmittel unzulässig.
Kostenentscheidungen folgen § 154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4237/24
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Gesuchs, die Mitglieder der 12. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23.2.2026 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Sie ist bereits nicht statthaft, weil Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden können.
Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert an der fehlenden Anfechtbarkeit nichts, weil eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung allenfalls zu einer verlängerten Frist für die Einlegung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmittels führen, ein nicht vorgesehenes Rechtsmittel aber nicht eröffnen kann.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.9.2022 - 6 B 6.22 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N., und vom 22.12.2017 - 2 B 24.17 -, juris, Rn. 36; BFH, Beschluss vom 30.7.1997 - I B 18/97 -, Rn. 5.
Dessen ungeachtet ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Er bezeichnet sich lediglich, ohne in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen zu sein, selbst in den eingereichten Schriftsätzen als „Dr. jur. … Rechtsanwalt“. In seiner Beschwerdeschrift führt er hierzu aus, dass er Rechtsanwalt in der Russischen Föderation und Dr. jur. Univ. Moskau sei und hinsichtlich der Eintragung in das amtliche Anwaltsverzeichnis einen Rechtsstreit vor dem Anwaltsgerichtshof am Kammergericht Berlin führe.
Noch im Beschwerdeverfahren 4 B 751/22 hatte der Kläger unter dem 24.6.2022 Prozesskostenhilfe beantragt, damit Rechtsanwälte Beschwerde für ihn einlegen könnten, im Klageverfahren 19 K 790/23 bezeichnete er sich erstmals als „Jurist“ und beantragte in dem unter dem Aktenzeichen 4 A 1666/23 geführten Beschwerdeverfahren gegen die Einstellung des Klageverfahrens unter dem 22.9.2023 mit dem Briefkopf „Dr. jur. (Univ. Moskau) […] Rechtsanwalt an den Gerichten der Russischen Federation und in den Gebieten der ehemaligen Ukraine“ Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts.
Er ist auch nicht im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO verzeichnet und hat den entsprechenden Hinweis in der Eingangsverfügung vom 3.3.2026 nicht genutzt, um einen Nachweis seiner Zulassung als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO zu erbringen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO), worauf der Kläger in der Eingangsverfügung vom 3.3.2026 ebenfalls hingewiesen worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfahren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 72,00 Euro vor.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.