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Oberverwaltungsgericht NRW·4 E 171/26·25.03.2026

Beschwerde gegen Ablehnung von Kammermitgliedern wegen Befangenheit verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRichterablehnung/BefangenheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Mitgliedern der 12. Kammer wegen Besorgnis der Befangenheit; das OVG verwirft die Beschwerde. Es stellt fest, dass Beschlüsse nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angreifbar sind. Zudem ist die Beschwerde mangels Vertretung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt unzulässig. Die Kosten trägt der Kläger; der Beschluss ist unanfechtbar.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung wegen Befangenheit als unzulässig verworfen (nicht statthaft; fehlende Vertretung durch inländischen Rechtsanwalt)

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtsmitgliedern nach § 146 Abs. 2 VwGO sind nicht mit der Beschwerde angreifbar.

2

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlängert allenfalls die Frist für ein gesetzlich vorgesehenes Rechtsmittel; sie eröffnet nicht die Möglichkeit, ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel zu erheben.

3

Die Einlegung einer Beschwerde setzt, sofern gesetzlich vorgeschrieben, die Vertretung durch einen in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt voraus; dieses Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde.

4

Die bloße Bezeichnung als ausländischer Rechtsanwalt oder eine laufende Auseinandersetzung über die Anwaltszulassung ersetzt nicht den Nachweis einer inländischen Zulassung; das Nichterbringen des Nachweises macht das Rechtsmittel unzulässig.

5

Kostenentscheidungen folgen § 154 Abs. 2 VwGO; Beschlüsse nach § 152 Abs. 1 VwGO sind unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 2 VwGO§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 31 BRAO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 3 Abs. 2 GKG§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 K 4237/24

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Gesuchs, die Mitglieder der 12. Kammer we­gen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, durch den Be­schluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkir­chen vom 23.2.2026 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwer­deverfahrens.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Sie ist bereits nicht statthaft, weil Beschlüsse über die Ab­lehnung von Gerichtsper­sonen nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kön­nen.

4

Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Verwaltungsgerichts ändert an der feh­lenden Anfechtbarkeit nichts, weil eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung allenfalls zu einer verlängerten Frist für die Einlegung eines gesetzlich vorgesehenen Rechtsmit­tels führen, ein nicht vorgesehenes Rechtsmittel aber nicht eröffnen kann.

5

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8.9.2022 - 6 B 6.22 -, juris, Rn. 13 f., m. w. N., und vom 22.12.2017 - 2 B 24.17 -, juris, Rn. 36; BFH, Beschluss vom 30.7.1997 - I B 18/97 -, Rn. 5.

6

Dessen ungeachtet ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Kläger entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevoll­mächtigten vertreten ist. Er bezeichnet sich lediglich, ohne in Deutschland als Rechtsanwalt zugelassen zu sein, selbst in den eingereichten Schriftsätzen als „Dr. jur. … Rechtsan­walt“. In seiner Beschwerdeschrift führt er hierzu aus, dass er Rechtsanwalt in der Russischen Föderation und Dr. jur. Univ. Moskau sei und hin­sichtlich der Eintragung in das amtliche Anwaltsverzeichnis einen Rechtsstreit vor dem Anwaltsgerichtshof am Kammergericht Berlin führe.

7

Noch im Beschwerdeverfahren 4 B 751/22 hatte der Kläger unter dem 24.6.2022 Prozesskostenhilfe beantragt, damit Rechts­anwäl­te Beschwerde für ihn einlegen könnten, im Klageverfahren 19 K 790/23 be­zeichne­te er sich erstmals als „Jurist“ und beantragte in dem unter dem Aktenzei­chen 4 A 1666/23 geführten Beschwerdever­fahren gegen die Einstellung des Klage­verfahrens unter dem 22.9.2023 mit dem Briefkopf „Dr. jur. (Univ. Moskau) […] Rechtsanwalt an den Gerichten der Russi­schen Federation und in den Gebieten der ehemaligen Ukra­ine“ Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung eines bestimmten Rechtsanwalts.

8

Er ist auch nicht im bundesweiten amtlichen Anwaltsver­zeichnis nach § 31 BRAO verzeichnet und hat den entsprechenden Hinweis in der Eingangsver­fügung vom 3.3.2026 nicht genutzt, um einen Nachweis seiner Zulassung als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO zu erbringen. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO), worauf der Kläger in der Eingangsver­fügung vom 3.3.2026 ebenfalls hingewie­sen worden ist.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10

Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Für Verfah­ren der vorliegenden Art sieht Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 72,00 Euro vor.

11

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.